# Bei Google Shopping Anzeigen muss der Preis einschließlich Umsatzsteuer eindeutig für die Kunden erkennbar sein

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/bei-google-shopping-anzeigen-muss-der-preis-einschliesslich-umsatzsteuer-eindeutig-fuer-die-kunden-erkennbar-sein/
- Published: 2023-06-18T13:52:35+02:00
- Author: Thomas Stuppy

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 19.06.2023 zum Beschluss 6 W 9/23 vom
15.06.2023

Der in einer Google Shopping Anzeige angegebene Preis für einen Bestandteil einer
Photovoltaikanlage verstößt gegen das Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit,
wenn nicht erkennbar ist, dass er 0 % Umsatzsteuer enthält und an welche Bedingungen
dieser Umsatzsteuersatz geknüpft ist. Die angesprochenen Kundenkreise sind bei Batteriespeichern
mit 5 kWh Speichervolumen nicht so eng zu ziehen, dass nur private Nutzer angesprochen
sind, bei deren Erwerb sich unter Umständen die Umsatzsteuer auf 0 % ermäßigen kann.
Das hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht durch Beschluss
vom 15. Juni 2023 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden.

## Zum Sachverhalt

Der 6. Zivilsenat hatte im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts
Itzehoe über einen Antrag auf Unterlassung des unlauteren Wettbewerbs unter Mitbewerbern
zu entscheiden. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin bieten beide im Internet
Batteriespeicher mit 5 kWh Speichervolumen zum Kauf an. Sie nutzen die Google Shopping
Suche und die Google Shopping Anzeigen, um ihre Produkte zu bewerben. Die Antragsgegnerin
bot dabei einen Batteriespeicher dergestalt an, dass auf der ersten Seite der Google
Shopping Suche eine Anzeige erschien, in welcher die Antragsgegnerin mit einem Preis
mit 0 % Umsatzsteuer warb. Auf dieser Seite und im Text der Anzeige war kein Hinweis
darauf enthalten, welcher Umsatzsteuersatz in dem angezeigten Preis enthalten war.
Das Landgericht lehnte den von der Antragstellerin begehrten Erlass einer einstweiligen
Verfügung gegen die Antragsgegnerin u. a. mit der Begründung ab, der typische Interessentenkreis
wolle den Stromspeicher erwerben, um eine Solaranlage im Heimbereich zu betreiben.
Die Leistung des Gerätes liege in dem Bereich, der typischerweise im Heimbereich
anfalle. Diese Verbraucher erfüllten jedoch stets die Anforderungen, für die der
reduzierte Umsatzsteuersatz anfalle. Gegenüber diesen durchschnittlichen Verbrauchern
sei die Werbung daher nicht irreführend. Unternehmen, die einen Speicherbedarf dieser
Größe hätten, seien die Ausnahme. Unternehmer seien zudem in der Regel zum Vorsteuerabzug
berechtigt und daher nur am Nettopreis interessiert. Die sofortige Beschwerde der
Antragstellerin führte zur Abänderung der Entscheidung des Landgerichts durch den
Senat dahingehend, dass es der Antragsgegnerin untersagt wird, im Rahmen einer geschäftlichen
Handlung Batteriespeicher für Photovoltaik, bei denen der Preis gem. § 12 Abs. 3
UStG keine Umsatzsteuer enthält, zu bewerben, ohne in der Werbung darüber zu informieren,
unter welchen Voraussetzungen das Angebot der Besteuerung von 0 % Umsatzsteuer unterliegt.

## Aus den Gründen

Der 6. Zivilsenat sah einen Anspruch der Antragstellerin auf Unterlassung gegen 
die Antragsgegnerin als Wettbewerberin nach § 8 UWG wegen unlauterer geschäftlicher
Handlungen als gegeben an. Die Preisangabe in der Google Shopping Anzeige ohne Hinweis
auf die Voraussetzungen der Umsatzsteuer von 0 % stellt eine wettbewerbswidrige 
Täuschung der angesprochenen Kunden dar, von der ein Anlockeffekt ausgeht. Dies 
gilt zumindest für Kleinunternehmer, die sich im Rahmen ihres Gewerbes für einen
relativ kleinen Batteriespeicher interessieren könnten. Dass diese tatsächlich mit
der Anzeige angesprochen würden, hat die Antragsgegnerin dadurch bestätigt, dass
sie Anfragen von solchen Kunden bereits abgelehnt hatte. Es kommt daher nicht darauf
an, ob auch ein ausreichend großer Prozentsatz der Verbraucher von der Preisangabe
in der Anzeige getäuscht werden könnte. Eine solche mögliche Täuschung liegt jedenfalls
nahe, da die Erläuterungen des Bundesfinanzministeriums zur Neuregelung umfangreich
sind und dementsprechend nicht jeder Verbraucher mit einer kleinen Photovoltaik-
Anlage darauf vertrauen kann, dass der Preis mit 0 % Umsatzsteuer für ihn gelte.
Eine Irrtumserregung bei den Kunden über den tatsächlichen Preis kann die Antragsgegnerin
durch einen klaren Hinweis auf die enthaltenen 0 % Umsatzsteuer und die dafür geltenden
Bedingungen vermeiden. Soweit im Blickfang der Anzeige nur ein Teil des Hinweises
enthalten ist, kann auch ein Stern oder ein anderes hinreichend deutliches Zeichen
in der Anzeige den Betrachter zu einem aufklärenden Hinweis führen. Ein aufklärender
Hinweis war aber bei der fraglichen Anzeige überhaupt nicht enthalten.

_Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht_
