# Bei Personen mit einer nicht-binären Geschlechtsidentität besteht kein Anspruch auf Behandlungsmaßnahmen, welche die Uneindeutigkeit der äußeren Geschlechtsmerkmale erhöhen sollen

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- Veröffentlicht: 2022-07-18T10:25:03+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 18.07.2022 zum Urteil L 5 KR 1811/21
vom 29.06.2022

**Bei nicht-binären, sich weder als Mann noch als Frau fühlenden Personen, gibt 
es kein typisches Erscheinungsbild, dem zur Herstellung der Übereinstimmung von 
Geschlecht und Geschlechtsidentität angeglichen werden könnte.**

Die 24-jährige, mit weiblichen Geschlechtsmerkmalen geborene und daher personenstandsrechtlich
ursprünglich als weiblich registrierte klagende Person P ließ im Oktober 2019 ihren
Vornamen und die Geschlechtsangabe im Geburtenregister ändern. Als Geschlecht ist
nunmehr „ohne Angabe“ eingetragen. Im Dezember 2019 beantragte sie bei ihrer gesetzlichen
Krankenkasse, ihr die Kosten der operativen Entfernung ihrer Brüste (Mastektomie)
zu übernehmen.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag nach Einholung eines Gutachtens beim Medizinischen
Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) ab: Ein Transsexualismus 
sei nicht belegt und weder eine Alltagserprobung noch eine psychotherapeutische 
oder psychiatrische Behandlung von mindestens 18 Monaten Dauer durchgeführt worden.

P ließ sich im Mai 2020 auf eigene Kosten von rund 5.000 Euro ihre Brüste operativ
entfernen.

Auf die Klage der P hat das Sozialgericht die beklagte Krankenkasse verurteilt, 
der P die Kosten für die Entfernung ihrer Brüste zu erstatten. Denn die bisher nach
der Rechtsprechung für transgeschlechtliche Personen geltenden Ausnahmen bezüglich
Operationen in den gesunden Körper wegen psychischer Erkrankungen müssten unter 
dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes auch für nicht-binäre [= sich weder als 
Mann noch als Frau fühlende] Personen gelten. Hiernach habe die Krankenkasse eine
Kostenübernahme zu Unrecht abgelehnt.

Der 5. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat das Urteil des SG aufgehoben
und die Klage abgewiesen: P habe keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die operative
Entfernung ihrer Brüste. Es liege schon keine körperliche Auffälligkeit vor, welche
mit einer Beeinträchtigung von Körperfunktionen verbunden sei. Ob es sich bei der
Störung der Geschlechtsidentität überhaupt um eine Krankheit handele, könne offenbleiben,
nachdem sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe, dass intersexuelle
Personen allein wegen der Unmöglichkeit, sie dem weiblichen oder männlichen Geschlecht
zuzuordnen, nicht im Sinne der GKV krank seien. P habe hier auch keinen Anspruch
auf Krankenbehandlung mittels Mastektomie [= operative Entfernung der Brustdrüsen],
um ihr äußeres Erscheinungsbild und letztlich mittelbar ihre psychische Erkrankung
zu beeinflussen. Denn ein Anspruch auf Krankenbehandlung in Form von Eingriffen 
in intakte, nicht in ihrer Funktion beeinträchtigte Organsysteme komme lediglich
im Ausnahmefall in Betracht, insbesondere bei Abweichungen vom Regelfall, die entstellend
wirken, oder bei medizinisch gebotener Geschlechtsangleichung in Fällen des Transsexualismus.
Beide Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Ausgeschlossen seien in der GKV Ansprüche
auf solche Behandlungsmaßnahmen, die darauf abzielten, die Uneindeutigkeit der äußeren
Geschlechtsmerkmale zu erhöhen. Dies gelte auch bei Intersexualität bzw. Geschlechtsidentitätsstörungen.
Ausweislich der vorgelegten medizinischen Unterlagen sei hier P als Frau erkennbar
gewesen und weder eine Anomalie noch eine Funktionsstörung der Brüste beschrieben.
P habe vielmehr ausschließlich eine subjektiv empfundene Belastung durch die Eigenwahrnehmung
ihrer Brüste geltend gemacht und sich einen flachen Oberkörper gewünscht. Negative
Reaktionen der Mitmenschen seien nicht beschrieben worden. P wolle weder als Frau
noch als Mann erkennbar sein und ihren Körper an ihre nicht-binäre Identität angleichen.
Diesbezüglich scheitere ein Leistungsanspruch aber schon daran, dass bei Intersexualität,
welche alle Formen des Geschlechts erfasse, die weder dem männlichen noch dem weiblichen
Geschlecht zuzuordnen seien, aus der Sicht eines verständigen Betrachters kein Erscheinungsbild
eines phänotypisch [= die Merkmale der äußeren Erscheinung betreffend] angestrebten
Geschlechts existiere. Die Entfernung der Brüste könnte unter Umständen eher zu 
einem männlichen Erscheinungsbild führen, was dem nicht-binären Verständnis der 
klagenden Person jedoch nicht entsprechen würde.

## Hinweis zur Rechtslage

Nach § 13 Abs. 3 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Erstattung von Kosten für 
eine notwendige, selbstbeschaffte Leistung, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare
Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte (1. Alt.) oder sie eine Leistung zu 
Unrecht abgelehnt hat und dem Versicherten dadurch für die selbstbeschaffte Leistung
Kosten entstanden sind (2. Alt.).

Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung,
wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung
zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.

_Quelle: LSG Baden-Württemberg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/bei-personen-mit-einer-nicht-binaeren-geschlechtsidentitaet-besteht-kein-anspruch-auf-behandlungsmassnahmen-welche-die-uneindeutigkeit-der-aeusseren-geschlechtsmerkmale-erhoehen-sollen-81685)
