# Beihilfe muss Barthaarentfernung bei Kosmetikerin nicht zahlen

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- Veröffentlicht: 2023-03-01T11:27:48+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Berlin, Pressemitteilung vom 02.03.2023 zum Urteil 36 K 75/20 vom 17.01.2023

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass eine Beamtin mit Transidentität
keinen Anspruch hat auf Übernahme der bei einer Kosmetikerin entstandenen Kosten
für eine Nadelepilation des Barts.

Die Klägerin ist Beamtin beim Land Berlin. Sie wurde als Mann geboren und hat eine
Geschlechtsangleichung zur Frau durchführen lassen. Ihr Arzt verordnete ihr eine
dauerhafte Entfernung des Barthaarwuchses durch Nadelepilation. Diese Behandlung
lässt die Klägerin bei einer Kosmetikermeisterin durchführen; geplant sind 120 Behandlungseinheiten
à 72 Euro. Das Landesverwaltungsamt Berlin lehnte die Kostenübernahme für die ersten
Rechnungen ab, weil die Epilation nicht von einem Arzt durchgeführt worden sei. 
Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos. Mit der Klage trägt die Klägerin vor,
sie habe sich 2019 bei Ärztekammern und Verbänden erkundigt, aber damals habe kein
Hautarzt in Berlin die Nadelepilation angeboten.

Die 36. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat die Klage abgewiesen. Auch wenn
die Entfernung des Barthaarwuchses bei der Klägerin medizinisch notwendig sei, sei
die Beihilfe gesetzlich nur zur Kostenübernahme von Behandlungen durch Ärzte, Heilpraktiker
oder zugelassene Leistungserbringer für Heilmittel verpflichtet. Darunter falle 
die Kosmetikerin nicht. Der Arztvorbehalt verletze die Klägerin nicht in ihrem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht. Er sei durch den Zweck gerechtfertigt, den Patienten eine 
möglichst sachkundige Behandlung zukommen zu lassen, gerade im Fall von Komplikationen.
Die Klägerin könne die Kostenübernahme auch nicht wegen einer „besonderen Härte“
beanspruchen, weil ansonsten der verfassungsgemäße Arztvorbehalt ausgehebelt würde.
Unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergebe sich kein Beihilfeanspruch,
da nicht davon auszugehen sei, dass die Klägerin durch den selbst zu zahlenden Anteil–
nach hälftiger Erstattung durch die private Krankenkasse – an einer amtsangemessenen
Lebensführung gehindert wäre. Außerdem gebe es jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt
eine Ärztin in Berlin, die Nadelepilationen anbiete; dorthin könne die Klägerin 
für weitere Behandlungen wechseln.

Die Klägerin hat gegen das Urteil die vom Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung
zugelassene Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.

_Quelle: VG Berlin_
