# Beihilfeleistungen für Fahrten auch anlässlich einer ambulanten Operation nur bei ärztlicher Verordnung

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- Veröffentlicht: 2021-03-05T12:08:19+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BVerwG, Pressemitteilung vom 05.03.2021 zum Urteil 5 C 14.19 vom 05.03.2021

Nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) sind Aufwendungen für Fahrten auch anlässlich
einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Arztpraxis einschließlich 
der Vor- und Nachbehandlung nur dann beihilfefähig, wenn eine ärztliche Verordnung
vorliegt, die bescheinigt, dass die Beförderung aus medizinischen Gründen notwendig
ist. Dies gilt auch dann, wenn für die Fahrten ein privates Kraftfahrzeug benutzt
wird. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 05.03.2021 entschieden.

Der Kläger ist gegenüber der beklagten Bundesrepublik Deutschland beihilfeberechtigt.
Er begehrt von dieser die Erstattung von Aufwendungen für Fahrten, die im Jahr 2017
mit einem privaten Kraftfahrzeug von seiner Wohnung zu dem rund 90 km entfernten
Krankenhaus zurückgelegt worden sind, in dem er sich sechs ambulanten operativen
Eingriffen am Auge und zwölf ambulanten Nachkontrollen zu unterziehen hatte. Die
Beihilfestelle der Beklagten lehnte seinen Antrag ab, da keine der Fahrten ärztlich
verordnet war. Hiergegen wandte der Kläger ein, das Erfordernis einer ärztlichen
Verordnung sei eine überflüssige Förmlichkeit, weil sich jedenfalls in Fällen ambulanter
Operationen die Notwendigkeit der Fahrten aus einer von ihm vorgelegten Bescheinigung
des Krankenhauses über die Behandlungstermine ergäbe. Der darauf gestützte Widerspruch
und die Klage vor dem Verwaltungsgericht blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht
ist dagegen der Argumentation des Klägers gefolgt und hat seiner Berufung stattgegeben.
Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidung
geändert und das erstinstanzliche klageabweisende Urteil wiederhergestellt.

Aufwendungen für Fahrten zum Ort einer medizinischen Behandlung sind nach dem eindeutigen
Wortlaut des § 31 Abs. 2 Satz 1 BBhV (heute § 31 Abs. 1 Satz 1 BBhV) nur dann beihilfefähig,
wenn die Fahrt ihrer Art nach unter den dort aufgeführten Katalog fällt und ärztlich
verordnet ist. Wie sich aus dem Zusammenhang mit dem allgemeinen Grundsatz, dass
Beihilfe nur zu notwendigen Aufwendungen gewährt wird (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV), 
ergibt, bezieht sich die ärztliche Verordnung auf die medizinische Notwendigkeit
der Beförderung und nicht – wie der Kläger und das Oberverwaltungsgericht meinen–
auf die medizinische Notwendigkeit der Behandlung. Deshalb folgt aus einer Bescheinigung
des Krankenhauses über die Behandlungstermine noch nicht die medizinische Notwendigkeit
der Fahrt. Dass die Beförderung als solche aus medizinischen Gründen notwendig ist,
bedarf vielmehr – auch wenn sie mit einem privaten PKW durchgeführt werden soll –
einer Bestätigung durch eine ärztliche Verordnung. Das gilt auch für die im Streit
stehenden Fahrten anlässlich einer ambulanten Operation. Eine Reduzierung des Anwendungsbereiches
der Vorschrift scheidet aus. Dagegen spricht insbesondere der Sinn und Zweck der
Regelung. Danach sollen Beihilfeberechtigte durch den Dienstherrn von aus Anlass
eines konkreten Krankheitsfalles anfallenden Fahrtkosten nur bei medizinischer Notwendigkeit
der Beförderung selbst freigestellt werden. Die ärztliche Verordnung soll gewährleisten,
dass die medizinische Notwendigkeit durch einen Sachkundigen beurteilt und dadurch
die Beihilfestelle zur Verwaltungsvereinfachung von eigenen Prüfungen entlastet 
wird. Die daraus folgende Leistungsbegrenzung auf ärztlich verordnete Fahrten findet
im Bundesbeamtengesetz eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage. Auch verstößt
sie weder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung noch gegen die Fürsorgepflicht
des Dienstherrn.

_Quelle: BVerwG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/beihilfeleistungen-fuer-fahrten-auch-anlaesslich-einer-ambulanten-operation-nur-bei-aerztlicher-verordnung-46971?pk_campaign=feed&pk_kwd=beihilfeleistungen-fuer-fahrten-auch-anlaesslich-einer-ambulanten-operation-nur-bei-aerztlicher-verordnung)
