# Bekanntgabefiktion: Anforderungen an die Darlegung von Zweifeln am Zugang eines an eine Behörde mit Posteingangsdokumentation gerichteten Bescheides

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/bekanntgabefiktion-anforderungen-an-die-darlegung-von-zweifeln-am-zugang-eines-an-eine-behoerde-mit-posteingangsdokumentation-gerichteten-bescheides/
- Veröffentlicht: 2022-09-22T10:16:41+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BVerwG, Pressemitteilung vom 21.09.2022 zum Urteil 8 C 12.21 vom 21.09.2022

Ein Gericht darf Zweifel am Zugang eines mit einfacher Post an eine Behörde gesandten
Bescheides verneinen, wenn diese den Zugang zwar bestreitet, ihre lückenlose Dokumentation
des Posteingangs für den fraglichen Zeitraum aber nicht offenlegt und die zu Beginn
des Verwaltungsprozesses noch verfügbare Dokumentation nicht aufbewahrt. Das hat
das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 21.09.2022 entschieden.

Die Klägerin, eine amtsangehörige Gemeinde, klagte gegen einen subventionsrechtlichen
Zinsbescheid des beklagten Ministeriums. Der Bescheid wurde mit einfacher Post an
sie und nicht an den Bevollmächtigten gesandt, der sich im Verwaltungsverfahren –
ohne Vorlage einer Vollmacht – für sie bestellt hatte. Nach der Bekanntgabefiktion
des § 41 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz gilt ein als einfacher Brief 
versandter Bescheid als am dritten Tag nach Aufgabe zur Post bekanntgegeben. Erst
mehr als einen Monat später hat die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht, 
sie habe keinen Bescheid erhalten. Im Berufungsverfahren hat sie auf Nachfrage vorgetragen,
sie habe im fraglichen Zeitraum ein Posteingangsbuch geführt; es sei heute nicht
mehr vorhanden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen,
weil der Vortrag der Klägerin angesichts dieser Umstände keine Zweifel am Zugang
des Bescheides begründen könne.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zurückgewiesen. Nach den Vorschriften
über die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durfte das Ministerium den Bescheid unmittelbar
an die Klägerin senden. Das Berufungsgericht musste aufgrund ihres Vortrags nicht
am Zugang des Bescheides zweifeln. Zwar genügt regelmäßig einfaches Bestreiten des
Zugangs, Zweifel zu begründen, weil der Adressat typischerweise keine genaueren 
Umstände darlegen kann, die gegen einen Zugang sprechen. Bei behördlichen Adressaten,
die eine Posteingangsdokumentation führen, ist dies anders. Sie können beispielsweise
darlegen, dass dort für den möglichen Zugangszeitraum kein entsprechender Eingang
verzeichnet ist. Solche Adressaten trifft außerdem ab Prozessbeginn eine verfahrensrechtliche
Obliegenheit, die Dokumentation bis zum Abschluss des Verfahrens zu Beweiszwecken
aufzubewahren. Geht die Dokumentation in dieser Zeit aus Gründen verloren, die sie
zu vertreten haben, führt dies nicht dazu, dass nun wieder schlichtes Bestreiten
des Zugangs genügte. Von einem solchen von der Klägerin zu vertretenden Verlust 
ist das Oberverwaltungsgericht hier revisionsrechtlich fehlerfrei ausgegangen.

## Hinweis zur Rechtslage

**§ 41 Verwaltungsverfahrensgesetz**

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt
ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann 
die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird,
gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt,
der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten
Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt
nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde
den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

_Quelle: BVerwG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/bekanntgabefiktion-anforderungen-an-die-darlegung-von-zweifeln-am-zugang-eines-an-eine-behoerde-mit-posteingangsdokumentation-gerichteten-bescheides-85518)
