# Belehrung über die Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels

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- Veröffentlicht: 2021-07-30T08:00:02+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.07.2021 zum Urteil 32 C 807/21 (92) vom 22.07.2021

**Will der Mandant trotz umfassender Belehrung über die Aussichtslosigkeit eines
eingelegten Rechtsmittels an diesem festhalten, muss der Anwalt nicht für die dadurch
entstandenen Mehrkosten haften.**

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Rechtsanwalt nach einem
durch das Berufungsgericht erteilten Hinweis über die beabsichtigte Zurückweisung
der Berufung zur umfassenden Aufklärung seiner Mandanten samt den wirtschaftlichen
Folgen verpflichtet ist, will er einer Anwaltshaftung entgehen (Urteil vom 22.07.2021,
Az. 32 C 807/21 (92)).

In dem vom Amtsgericht entschiedenen Fall begehrte die klagende Rechtschutzversicherung
von dem beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz aus übergegangenem Recht anlässlich
einer unterlassenen Rechtsmittelrücknahme in Höhe der daraus erwachsenden Gebührendifferenz.
Der Beklagte hatte zuvor die Versicherungsnehmer der Klägerin in einem Berufungsverfahren
vor dem OLG Stuttgart vertreten. In diesem Rechtsstreit hatte der Senat auf die 
beabsichtigte Zurückweisung der Berufung der Versicherungsnehmer gemäß § 522 Abs.
2 ZPO hingewiesen und die Berufungsrücknahme zwecks Kostenersparnis anheimgestellt.
Nachdem die Berufung nicht zurückgenommen wurde, hatte der Senat diese ankündigungsgemäß
zurückgewiesen. Dies hatte zur Folge, dass eine 4,0-fache (anstatt 2,0-fache) Gerichtsgebühr
fällig wurde.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Amtsgerichts war der Rechtsanwalt
in einem solchen Fall zwar grundsätzlich gehalten, die Mandanten über den Inhalt
des Hinweises, die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einschließlich ihrer jeweiligen
Risiken sowie der wirtschaftlichen Folgen für die Mandanten zu belehren. Auch müsse
der Rechtsanwalt den Mandanten stets die günstigste Vorgehensweise aufzeigen, einschließlich
etwa erkennbarer Auswirkungen im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung seiner 
Mandanten. Für eine Verletzung dieser Verpflichtung blieb die Klägerin jedoch beweisfällig,
nachdem die Beweisaufnahme ergeben hat, dass die Versicherungsnehmer die Kosten 
des Unterliegens hinnehmen wollten.

_Quelle: AG Frankfurt am Main_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/belehrung-ueber-die-aussichtslosigkeit-eines-rechtsmittels-59497)
