# Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

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- Veröffentlicht: 2021-11-08T11:37:36+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7200 / 19 / 10003 :005 vom
05.11.2021

Ergänzend zum BMF-Schreiben vom 5. Juli 1994 – IV C 3-S 7200-80/94 (BStBl I S. 465)–
gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden
der Länder Folgendes:

## I.

Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung bei Geldspielgeräten ist der – nach
Ablauf eines bestimmten Zeitraums – mittels Zählwerk ermittelte Kasseninhalt abzüglich
der darin enthaltenen Umsatzsteuer (EuGH-Urteil vom 5. Mai 1994, C-38/93 (BStBl 
II S. 548)).

 
Bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit wird auf den Auslesestreifen ein Saldo(
1) und ein Saldo (2) dargestellt. Die Salden werden nach folgendem Schema ermittelt:

Einwurf
 – Auswurf **= Saldo (1)** – Erhöhung des Auszahlvorrats oder + Verminderung
des Auszahlvorrats + Nachfüllungen – Entnahmen – Fehlbeträge **= elektronisch gezählte
Kasse** + Entnahme – Nachfüllungen **= Saldo (2)**

Der Saldo (2) ist demnach der um die Veränderung des Auszahlvorrats bereinigte sowie
die Fehlbeträge geminderte Saldo (1). Als umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage
ist der Saldo (1) heranzuziehen.

## II.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

_Quelle: BMF_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/bemessungsgrundlage-bei-umsaetzen-aus-geldspielgeraeten-mit-gewinnmoeglichkeit-66726)
