# Benutzung öffentlicher Nahverkehrsmittel aufgrund Stuhlinkontinenz unzumutbar

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- Published: 2021-03-02T09:33:25+01:00
- Author: Thomas Stuppy

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 26.02.2021 zum Urteil L 7 R 3817/19 
vom 17.12.2020

**Berufung auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente erfolgreich**

Leidet ein Versicherter wegen chronischer Darmerkrankung unter häufigen und unkontrollierbaren
Darmentleerungen, die es erforderlich machen, sich stets in der Nähe einer Toilette
aufzuhalten, so kann er nicht auf die Verwendung öffentlicher Nahverkehrsmittel 
verwiesen werden.

Die heute 51-jährige K zog 1974 in die Bundesrepublik Deutschland zu. Zuletzt war
sie von Juni 2010 bis März 2014 versicherungspflichtig in der Altenpflege tätig.
Anschließend bezog sie bis Ende 2016 Arbeitslosen- und Krankengeld. Seit November
2019 übt sie eine geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigung bis zu
sechs Stunden pro Woche in der häuslichen Altenpflege aus. Um die zu pflegende Person
aufzusuchen, wird K u. a. von ihrem berufstätigen Ehemann mit dem Auto gefahren.
K ist nicht im Besitz eines Führerscheins. Jedenfalls seit Oktober 2016 leidet sie
unter einer aktiven Morbus-Crohn-Erkrankung mit mindestens 10 Durchfällen pro Tag
sowie plötzlicher und unvorhersehbarer Dranginkontinenz.

Im Juni 2017 beantragte K die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Sie machte
geltend, bei Verlassen des Hauses müsse sie sich aufgrund ihrer blutigen Durchfälle
immer vergewissern, wo sie unterwegs eine Toilette aufsuchen könne. So habe sie 
z. B. die Erlaubnis, im Supermarkt auf die Personaltoilette gehen zu können.

Der Rentenversicherungsträger lehnte den Antrag ab, weil K kürzere Fahrstrecken 
in öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Toiletten möglich seien.

Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Auf die Berufung der K hat der
7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg den Rentenversicherungsträger
zur Gewährung einer befristeten Erwerbsminderungsrente verurteilt. Denn es sei K
nicht zumutbar, eine Arbeitsstätte aufzusuchen. Angesichts der Notwendigkeit, jederzeit
eine Toilette zu benutzen, könne K nicht auf öffentliche Nahverkehrsmittel verwiesen
werden. Diese hätten entweder gar keine Toiletten (wie etwa Busse und U-Bahnen) 
oder (wie etwa Regionalverkehrszüge) Toiletten in nicht in quantitativ ausreichender
und funktionell zuverlässiger Weise. Anders als womöglich bei Harninkontinenz könne
K aufgrund ihrer Stuhlinkontinenz nicht auf die Nutzung von Einlagen verwiesen werden.
Dies gelte umso mehr, als sie sich nicht etwa auf dem Weg nach Hause mit der Möglichkeit
anschließender Hygienemaßnahmen, sondern auf dem Weg zur Arbeitsstätte befinde. 
Die Erwerbsminderungsrente sei schließlich zu befristen gewesen, da nicht ausgeschlossen
werden könne, dass K durch die Optimierung der laufenden Therapie zukünftig wieder
die erforderlichen Wege zum Arbeitsplatz zurücklegen könne.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; der unterlegene Rentenversicherungsträger kann
hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht einlegen.

## _Quelle: LSG Baden-Württemberg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/benutzung-oeffentlicher-nahverkehrsmittel-aufgrund-stuhlinkontinenz-unzumutbar-46611?pk_campaign=feed&pk_kwd=benutzung-oeffentlicher-nahverkehrsmittel-aufgrund-stuhlinkontinenz-unzumutbar)
