# Berechnung der Säumniszuschläge durch die Familienkassen rechtswidrig

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/berechnung-der-saeumniszuschlaege-durch-die-familienkassen-rechtswidrig/
- Veröffentlicht: 2021-04-26T08:00:34+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Köln, Pressemitteilung vom 26.04.2021 zum Urteil 3 K 3048/17 vom 23.09.2020 (
rkr)

Die bisherige Berechnung der Säumniszuschläge zu Kindergeldrückforderungen durch
den Inkasso-Service der Familienkassen ist rechtswidrig. Dies hat der 3. Senat des
Finanzgerichts Köln mit seinem am 26.04.2021 veröffentlichten Urteil vom 23.09.2020
entschieden (3 K 3048/17).

Die Familienkasse forderte von der Klägerin Kindergeld zurück, welches zu Unrecht
ausgezahlt worden war. Der Inkasso-Service der Familienkasse erteilte daraufhin 
einen Abrechnungsbescheid. Dabei berechnete er die Säumniszuschläge auf die nach§
240 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) abgerundete Gesamtsumme des zu erstattenden
Kindergeldes. Die Klägerin erhob gegen die Forderung der Säumniszuschläge Klage.

Die Klage hatte Erfolg. Der 3. Senat des Finanzgerichts Köln hob den Abrechnungsbescheid
über die Säumniszuschläge wegen fehlender Bestimmtheit insgesamt auf. Im Abrechnungsbescheid
müssten die einzelnen Kindergeldmonate auch für die Berechnung der Säumniszuschläge
einzeln ausgewiesen werden. Denn für jede Steuervergütung bestehe ein eigener Rückforderungsanspruch
der Familienkasse. Mehrere Rückforderungsansprüche dürften zwar in einem sog. Sammelbescheid
zusammengefasst werden. Allerdings seien auch in diesem Fall die Säumniszuschläge
jeweils in Bezug auf den einzelnen Rückforderungsanspruch zu berechnen und auszuweisen.
Die bisherige Berechnungspraxis der Kindergeldkassen benachteilige die Kindergeldberechtigten,
denn nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO sei nicht die Gesamtsumme, sondern jeder einzelne
monatliche Kindergeldbetrag abzurunden.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die Familienkasse hat die vom Senat zugelassene
Revision nicht eingelegt.

## Hinweis zur Rechtslage

**§ 240 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Abgabenordnung (AO) lauten:**

„Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für
jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten
rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch
50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen
und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen
erstreckt.“

_Quelle: FG Köln_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/berechnung-der-saeumniszuschlaege-durch-die-familienkassen-rechtswidrig-51042)
