# Berechnungsweise der Zulassungssteuer für nach Portugal eingeführte Gebrauchtfahrzeuge verstößt gegen EU-Recht

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- Veröffentlicht: 2021-09-02T09:41:47+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 02.09.2021 zum Urteil C-169/20 vom 02.09.2021

**Die Berechnungsweise der Zulassungssteuer für nach Portugal eingeführte Gebrauchtfahrzeuge
verstößt gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs.**

_Durch die nationalen Rechtsvorschriften wird nicht gewährleistet, dass eingeführte
Gebrauchtfahrzeuge einer Steuer unterliegen, die betragsmäßig der Steuer entspricht,
die auf vergleichbare, bereits auf dem portugiesischen Markt vorhandene Fahrzeuge
erhoben wird._

Mit einem Urteil aus dem Jahr 2016^(1) stellte der Gerichtshof fest, dass Portugal
gegen seine Verpflichtungen aus Art. 110 AEUV verstoßen hat, der den freien Warenverkehr
zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen gewährleisten
soll, indem jede Form des Schutzes beseitigt wird, die aus einer Waren aus anderen
Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Besteuerung folgen könnte. Der Gerichtshof
befand, dass das System zur Berechnung der Wertminderung von Fahrzeugen, das zur
Feststellung des Steuerwerts von aus anderen Mitgliedstaaten nach Portugal eingeführten
Gebrauchtfahrzeugen angewendet wurde, weder die Wertminderung, bevor das Fahrzeug
ein Jahr alt ist, noch bei über fünf Jahre alten Fahrzeugen die über 52 % hinausgehende
Wertminderung bei der Bestimmung der Höhe der Steuer auf die Fahrzeuge berücksichtigte.

Gemäß dem portugiesischen Kraftfahrzeugsteuergesetz werden die Steuersätze unter
Berücksichtigung des Hubraums und einer (anhand des Kohlendioxidausstoßes berechneten)
Umweltkomponente festgesetzt. Portugal behauptet, das Urteil von 2016 mit einer 
Änderung dieses Gesetzes umgesetzt zu haben, durch die die Anzahl der Stufen zur
Berechnung der Wertminderung der in sein Hoheitsgebiet eingeführten Gebrauchtfahrzeuge
erhöht worden sei. Im Gegensatz zur vorherigen Gesetzesfassung gelten die Sätze 
für die Wertminderung anhand des Fahrzeugalters allerdings nunmehr ausschließlich
für den Hubraum. Die Umweltkomponente wird vollständig geschuldet.

Die Kommission beantragt beim Gerichtshof die Feststellung, dass Portugal dadurch
gegen seine Verpflichtungen aus Art. 110 AEUV verstoßen hat, dass es bei der Berechnung
des Wertes der im portugiesischen Hoheitsgebiet zugelassenen und in anderen Mitgliedstaaten
erworbenen Gebrauchtahrzeuge im Rahmen der Berechnung der fraglichen Steuer die 
Wertminderung in Bezug auf die Umweltkomponente ausgeschlossen hat. Die Modalitäten
und die Art der Berechnung der Steuer führen nach Ansicht der Kommission dazu, dass
die Besteuerung eines aus einem anderen Mitgliedstaat nach Portugal eingeführten
Gebrauchtfahrzeugs fast immer höher ist als die eines vergleichbaren in Portugal
zugelassenen Gebrauchtfahrzeugs, was eine Diskriminierung zwischen diesen beiden
Fahrzeuggruppen zur Folge habe.

In seinem Urteil vom 02.09.2021 stellt der Gerichtshof die Vertragsverletzung durch
Portugal fest.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die in einem Mitgliedstaat entrichtete Zulassungssteuer
in den Wert des Fahrzeugs mit einbezogen wird. Wird das Fahrzeug in der Folge im
gleichen Mitgliedstaat als Gebrauchtfahrzeug verkauft, entspricht sein Verkaufswert,
der den Restbetrag der Zulassungssteuer enthält, einem Prozentwert, der durch die
Wertminderung des ursprünglichen Fahrzeugwerts bestimmt wird.

Der Gerichtshof stellt fest, dass nach dem reformierten portugiesischen Besteuerungssystem
im Unterschied zu der anhand des Hubraums des betreffenden Fahrzeugs berechneten
Komponente, für die ein Prozentsatz der Reduzierung je nach Alter des Fahrzeugs 
vorgesehen ist, keinerlei Verringerung der Umweltkomponente vorgesehen ist, um die
Minderung des Verkaufswerts des Fahrzeugs insoweit widerzuspiegeln. Folglich wird
die Höhe der Zulassungssteuer für aus anderen Mitgliedstaaten nach Portugal eingeführte
Gebrauchtfahrzeuge ohne Berücksichtigung von deren tatsächlicher Wertminderung berechnet.
Daher stellen die nationalen Rechtsvorschriften nicht sicher, dass aus anderen Mitgliedstaaten
eingeführte Gebrauchtfahrzeuge einer Steuer in der Höhe unterliegen, die betragsmäßig
der Steuer entspricht, die auf vergleichbare, bereits auf dem nationalen Markt vorhandene
Gebrauchtfahrzeuge erhoben wird. Dies verstößt gegen Art. 110 AEUV.

Portugal ist der Auffassung, dass dieser Umstand durch das Ziel des Umweltschutzes
gerechtfertigt werde. Die vollständige Zahlung der Umweltkomponente diene nämlich
dazu, die Einfuhr von Gebrauchtwagen nach Portugal einem selektiven Kriterium zu
unterwerfen, indem insbesondere unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips ausschließlich
umweltbezogene Kriterien angewendet würden.

Hierzu weist der Gerichtshof darauf hin, dass es den Mitgliedstaaten zwar freisteht,
die Modalitäten für die Berechnung der Zulassungssteuer so festzulegen, dass Umweltschutzerwägungen
berücksichtigt werden. Es muss jedoch jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung
von Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten und jeder Schutz konkurrierender einheimischer
Erzeugnisse ausgeschlossen werden. Der Gerichtshof ergänzt, dass das Ziel des Umweltschutzes
umfassender und kohärenter erreicht werden könnte, indem alle in einem Mitgliedstaat
zugelassenen Fahrzeuge mit einer jährlichen Steuer belegt würden, die den nationalen
Gebrauchtfahrzeugmarkt nicht zulasten der Zulassung von aus anderen Mitgliedstaaten
eingeführten Gebrauchtfahrzeugen bevorzugen würde und außerdem dem Verursacherprinzip
entspräche.

Der Gerichtshof stellt fest, dass eine in Abhängigkeit des Schadstoffpotenzials 
eines Gebrauchtfahrzeugs berechnete Steuer, die – wie die in Rede stehende Steuer–
erst bei der Einfuhr und Zulassung eines aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden
Gebrauchtfahrzeugs vollständig erhoben wird, während der Erwerber eines solchen,
bereits auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats vorhandenen Fahrzeugs nur 
den in den Verkaufswert des von ihm gekauften Fahrzeugs einbezogenen Steuerrestbetrag
zu tragen hat, gegen Art. 110 AEUV verstößt.

Der Gerichtshof verwirft auch das Vorbringen Portugals, wonach die Umweltkomponente
der fraglichen Steuer in Wirklichkeit eine selbständige Steuer darstelle, die sich
von der anhand des Hubraums des betreffenden Fahrzeugs berechneten Komponente unterscheide,
da sie sich als einer von zwei Gesichtspunkten darstellt, die für die Berechnung
einer einheitlichen Steuer herangezogen werden, und nicht als eine eigenständige
Steuer. Außerdem bleibt diese Steuer in jedem Fall diskriminierend.

Schließlich hebt der Gerichtshof hervor, dass – auch wenn die Steuerpflichtigen 
eine andere Berechnungsmethode der fraglichen Steuer wählen können, indem sie bei
der Zolldirektion eine Neuberechnung der Steuer auf Basis einer tatsächlichen Bewertung
des betreffenden Fahrzeugs beantragen – das Bestehen einer alternativen Berechnungsmethode
für eine Steuer einen Mitgliedstaat weder von der Pflicht zur Beachtung der Grundprinzipien
einer wesentlichen Regelung des AEU-Vertrags befreit, noch den Mitgliedstaat zu 
einem Verstoß gegen diesen Vertrag berechtigt.

**Fußnote**

^(1) Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-200/15.

_Quelle: EuGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/berechnungsweise-der-zulassungssteuer-fuer-nach-portugal-eingefuehrte-gebrauchtfahrzeuge-verstoesst-gegen-eu-recht-61833)
