# Berechtigung zur Anfechtung der Vaterschaft

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- Veröffentlicht: 2021-08-26T06:51:48+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Zweibrücken, Mitteilung vom 26.08.2021 zum Beschluss 6 UF 19/21 vom 08.04.2021(
rkr)

Eine Berechtigung zur Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 I Nr. 2 BGB kann trotz
Fehlens einer Versicherung an Eides statt ausnahmsweise gegeben sein, wenn aufgrund
des übereinstimmenden Vorbringens der Beteiligten die biologische Vaterschaft des
Anfechtenden unterstellt werden kann.

Der 6. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat entschieden,
dass für die Antragsberechtigung einer Vaterschaftsanfechtung des biologischen Vaters
gemäß § 1600 Abs.1 Nr. 2 BGB zwar dann keine eidesstattliche Versicherung erforderlich
ist, wenn sämtliche Beteiligten und insbesondere die Kindesmutter das Bestehen der
biologischen Vaterschaft bestätigen. Es dürfe aber auch keine sozial-familiäre Beziehung
zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater bestehen.

Im Jahr 2020 leitete ein Mann beim Amtsgericht Frankenthal/Pfalz ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren
ein. Er behauptete, der leibliche Vater des Kindes zu sein, was durch die Kindesmutter
und ihren Partner, den rechtlichen Vater, bestätigt wurde. Der Partner der Mutter
hatte die Vaterschaft für das Kind wenige Tag nach der Geburt wirksam anerkannt.
Eine eidesstattliche Versicherung mit dem Inhalt, dass er der Mutter des Kindes 
während der Empfängniszeit beigewohnt habe, legte der anfechtende Vater nicht vor.

Das Amtsgericht Frankenthal/Pfalz wies die Vaterschaftsanfechtung mit Beschluss 
zurück. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass der Antragsteller nicht anfechtungsberechtigt
sei, da eine sozial-familiäre Beziehung zum rechtlichen Vater bestehe.

Das Pfälzische Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgericht Frankenthal/
Pfalz bestätigt und die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat 
ausgeführt, dass für die Vaterschaftsanfechtung des potenziell biologischen Vaters
zwar grundsätzlich die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 1600 Abs.
1 Nr. 2 BGB erforderlich sei, da dies eine notwendige Verfahrensvoraussetzung sei,
um Anfechtungen durch jedermann zu vermeiden. Die Versicherung an Eides statt sei
aber nicht erforderlich, wenn die Beteiligten des Verfahrens und insbesondere die
Kindesmutter übereinstimmend von der leiblichen Vaterschaft des Antragstellers ausgehen.
In diesem Fall bedürfe es nicht des mit der Vorlagepflicht einer eidesstattlichen
Versicherung bezweckten Schutzes vor einer Anfechtung ins Blaue hinein. In der Sache
scheitere die konkrete Anfechtungsklage aber dennoch an der fehlenden Anfechtungsberechtigung
des Antragstellers. Ein Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters bestehe nämlich nur
dann, wenn zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre
Beziehung bestehe oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat. Eine sozial-familiäre
Beziehung sei anzunehmen, wenn der rechtliche Vater die Verantwortung für das Kind
tatsächlich trägt bzw. getragen hat, wenn er mit der Mutter des Kindes verheiratet
ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

_Quelle: OLG Zweibrücken_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/berechtigung-zur-anfechtung-der-vaterschaft-61314)
