# Berichtigung der als Vorsteuer abgezogenen Einfuhrumsatzsteuer bei Insolvenzanfechtung

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- Veröffentlicht: 2022-02-15T11:15:13+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Münster, Mitteilung vom 15.02.2022 zum Urteil 15 K 3144/20 vom 07.12.2021 (nrkr–
BFH-Az.: XI R 7/22)

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 7. Dezember 2021 (Az.
15 K 3144/20 U) entschieden, dass der Vorsteuerabzug für Einfuhrumsatzsteuer zu 
berichtigen ist, wenn die Einfuhrumsatzsteuer aufgrund einer Insolvenzanfechtung
an die Insolvenzmasse zurückgezahlt wird.

Die Klägerin, eine AG, ist eine operativ tätige Holdinggesellschaft. Für die Monate
Januar und Februar 2019 entrichtete sie die ihr gegenüber vom Hauptzollamt festgesetzte
Einfuhrumsatzsteuer und zog diese in gleicher Höhe als Vorsteuer im Rahmen ihrer
Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Im April 2019 wurde über das Vermögen der Klägerin
das Insolvenzverfahren unter Anordnung der Eigenverwaltung eröffnet. Nach Anfechtung
der Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer durch den Sachwalter erstattete das Hauptzollamt
die für Januar und Februar 2019 entrichteten Beträge im Oktober 2019 an die Insolvenzmasse.
Das Finanzamt kürzte daraufhin den Vorsteuerabzug für Oktober 2019 gegenüber der
Klägerin. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass der Rechtsgrund für die Zahlung
der Einfuhrumsatzsteuer nicht durch die Insolvenzanfechtung entfallen sei und das
Hauptzollamt die Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet habe. Maßgeblich für 
den Vorsteuerabzug sei hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer nur deren Entstehung,
nicht aber die Entrichtung.

Dem ist der 15. Senat des Finanzgerichts Münster nicht gefolgt und hat die Klage
abgewiesen. Der aufgrund der angeordneten Eigenverwaltung zutreffend an die Klägerin
selbst gerichtete Bescheid sei im Hinblick auf die Kürzung des Vorsteuerabzugs richtig.
Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG sei ein Vorsteuerabzug für Einfuhrumsatzsteuer unter
anderem dann zu berichtigen, wenn die Einfuhrumsatzsteuer erstattet worden ist. 
Bei unionsrechtskonformer Auslegung sei unter „Erstattung“ der tatsächliche Vorgang
der Rückzahlung zu verstehen. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der Regelung,
das Gleichgewicht zwischen Steuer und Vorsteuer zu gewährleisten. Entgegen der Auffassung
der Klägerin sei es nicht erforderlich, dass die ursprüngliche Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer
ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Auf diese Weise werde dem Grundsatz der steuerlichen
Neutralität am besten zur Geltung verholfen, denn durch eine doppelte Entlastung
von der Einfuhrumsatzsteuer bestünde ein Wettbewerbsvorteil.

Im Streitfall sei die Klägerin von der ursprünglichen Belastung mit Einfuhrumsatzsteuer
aufgrund der Insolvenzanfechtung wieder entlastet worden. Durch die Korrektur des
Vorsteuerabzugs entstehe kein erneuter Vorsteuerabzug der wieder aufgelebten Einfuhrumsatzsteuer.
Insoweit entfalte § 17 UStG, der ein in sich abgeschlossenes Regelungssystem beinhalte,
eine Sperrwirkung.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist dort unter 
dem Aktenzeichen XI R 7/22 anhängig.

_Quelle: FG Münster, Newsletter Februar 2022_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/berichtigung-der-als-vorsteuer-abgezogenen-einfuhrumsatzsteuer-bei-insolvenzanfechtung-73810)
