# Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei steuerfreier Veräußerung eines mit Option zur Umsatzsteuer erworbenen Grundstücks

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- Veröffentlicht: 2022-06-30T14:07:55+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.06.2022 zum Urteil 4 K 38/19 vom 02.03.2021(
nrkr – BFH-Az.: XI R 10/22)

**Abgrenzung der Berichtigungstatbestände gemäß § 15a Abs. 1 und 15a Abs. 2 UStG–
Tatbestand einer berichtigungsneutralen Geschäftsveräußerung gemäß § 1 Abs. 1a UStG**

Mit Urteil vom 2. März 2022 (Az. 4 K 38/19) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen
Finanzgerichts erkannt, dass die (Weiter-)Veräußerung eines baureif gemachten Grundstücks
nebst dazugehöriger Planungsleistungen für den Bau von Vermietungsobjekten auch 
dann eine nur einmalige Verwendung des Grundstücks zur Ausführung eines Umsatzes
ist, wenn der Grundstückseigentümer in der Planungsphase Hilfsumsätze aus der übergangsweisen
Genehmigung der Aufstellung von Werbemedien auf dem Grundstück erzielt, und dass
die berichtigungsneutrale Geschäftsveräußerung eines im Aufbau befindlichen Vermietungsunternehmens
voraussetzt, dass dieses bereits eine gewisse objektive Verfestigung erfahren hat.
Die Herstellung der Baureife und der Abschluss von Gewerberaummietverträgen für 
ein noch zu erstellendes Objekt reiche dafür jedenfalls dann nicht aus, wenn das
objektiv zutage getretene Geschäftsmodell dem eines Bauträgers/Grundstücksentwicklers
entspreche.

Die Klägerin hatte im Jahr 2005 ein unbebautes innerstädtisches Grundstück erworben,
auf welchem sie ein Stadtquartier projektierte. Nach langjährigen Planungen und 
Verhandlungen gelang ihr für das Projekt der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages
mit näher definierten Vorgaben für die Erteilung der Baugenehmigungen. Noch vor 
dem Beginn der Bauarbeiten veräußerte die Klägerin das Grundstück nebst Planungsleistungen
und bereits vorab geschlossener Gewerberaummietverträge für einen Supermarkt und
einen Drogeriemarkt. Die Veräußerung erfolgte mit insgesamt drei Verträgen, die 
aufgrund ihrer Verknüpfung mit der Erteilung der Baugenehmigung erst in 2016 wirksam
wurden. Bei Grundstückserwerb hatte die Klägerin zur Umsatzsteuer optiert und Vorsteuern
in entsprechender Höhe gezogen. Sie machte geltend, das Grundstück nach dessen Bebauung
für Zwecke einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung nutzen zu wollen. Entgegen dieser
Absicht veräußerte die Klägerin das baureife Grundstück in 2016 nebst Planungsleistungen
und mit den beiden vorgenannten Mietverträgen in unbebautem Zustand und umsatzsteuerfrei
an eine KG.

Das Finanzamt ging mit Blick auf die von der ursprünglichen Absicht abweichende 
Verwendung des Grundstücks von einer Verpflichtung zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs
gemäß § 15a Abs. 2 UStG aus. Dem trat die Klägerin mit der Erwägung entgegen, sie
habe lediglich eine steuerfreie und berichtigungsneutrale Geschäftsveräußerung im
Ganzen realisiert. Die ursprüngliche Absicht der Bebauung und steuerpflichtigen 
Vermietung des Grundstücks für eigene Rechnung habe nicht realisiert werden können,
weil ihr Alleingesellschafter infolge seiner Inhaftierung in 2006 und der damit 
verbundenen Rufschädigung seine Kreditfähigkeit verloren habe. Die Klägerin habe
sich deshalb und aufgrund eines günstigen Kaufangebots entschieden, ihr bereits 
im Aufbau befindliches Vermietungsunternehmen im Ganzen an die KG zu veräußern. 
Unabhängig davon bestehe auch deshalb keine Berichtigungspflicht, weil der 10-jährige
Berichtigungszeitraum gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 UStG in 2016 bereits abgelaufen 
gewesen sei und die sachlichen Voraussetzungen einer Berichtigung gemäß § 15a Abs.
2 UStG nicht vorlägen. Das Grundstück sei kein Handelsobjekt. Es sei als Anlagevermögen
bilanziert worden und auch bereits während der Planungsphase zur Erzielung steuerpflichtiger
Umsätze, nämlich aus der entgeltlichen Gestattung zur Aufstellung von Werbemedien,
genutzt worden.

Der 4. Senat hat die Klage abgewiesen, er ging von einer Verpflichtung zur Vorsteuerberichtigung
gemäß § 15a Abs. 2 UStG aus. Dabei bewertete er die Grundstücksveräußerung als ersten
Verwendungsumsatz des Wirtschaftsguts Grundstück. Die aus der Zwischennutzung des
Grundstücks als Aufstellfläche für Werbemedien erzielten Umsätze ordnete das Gericht
als für die Abgrenzung der Berichtigungstatbestände gemäß § 15a Abs. 1 und Abs. 
2 UStG unmaßgebliche Hilfsumsätze ein. Da für § 15a Abs. 2 UStG kein Berichtigungszeitraum
und keine Korrektur pro rata temporis gelte, sei die Vorsteuerberichtigung im Jahr
der Grundstücksveräußerung in voller Höhe vorzunehmen. Den Einwand einer berichtigungsneutralen
Geschäftsveräußerung gemäß § 1 Abs. 1a UStG wies das Gericht zurück. Dabei stellte
es in Abgrenzung zu der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BFH maßgeblich darauf
ab, dass die Klägerin nach den objektiv zutage getretenen Verhältnissen wie ein 
Grundstückshändler, Grundstücksentwickler bzw. Bauträger aufgetreten sei. Einen 
auf nachhaltige Vermietung gerichteten unternehmerischen Nutzungszusammenhang habe
sie im Veräußerungszeitpunkt noch nicht geschaffen, sodass der Veräußerungsgegenstand
nicht als von der Erwerberin fortgeführtes Vermietungsunternehmen zu qualifizieren
sei.

Der 4. Senat hat die Revision zugelassen, das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen
XI R 10/22 anhängig.

_Quelle: FG Schleswig-Holstein NL I-II/2022_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/berichtigung-des-vorsteuerabzugs-bei-steuerfreier-veraeusserung-eines-mit-option-zur-umsatzsteuer-erworbenen-grundstuecks-80751)
