# Berliner Jobcenter muss volle Mietkosten anerkennen – Vergleich mit Sozialmieten erforderlich

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- Published: 2023-04-03T07:34:50+02:00
- Author: Thomas Stuppy

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 04.04.2023 zum Urteil L 32 AS 1888/
17 vom 30.03.2023 (nrkr)

Der 32. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass 
bei der Beurteilung der Frage, in welcher Höhe Mietkosten von den Jobcentern zu 
übernehmen sind, ein Vergleich mit den Mieten für Sozialwohnungen zu erfolgen hat.
Mietpreise, die für nach dem Recht des sozialen Wohnungsbaus geförderte Wohnungen
gezahlt werden, könnten nicht als unangemessen angesehen werden.

Damit hat es der gegen das zuständige Berliner Jobcenter gerichteten Klage einer
Empfängerin von Grundsicherungsleistungen („Hartz IV“, jetzt Bürgergeld) insoweit
stattgegeben. Es ging um Zeiträume in den Jahren 2015/2016. Die allein lebende Frau
verlangte die Übernahme der vollen Kosten für Miete und Heizung in Höhe von damals
rund 640 Euro für ihre 90 m^(2) große Dreizimmerwohnung. Die Suche nach einer günstigeren
Wohnung im angespannten Berliner Wohnungsmarkt sei aussichtslos gewesen. Das Jobcenter
hatte insgesamt nur rund 480 Euro für angemessenen gehalten. Dabei bezog es sich
auf die Ausführungsvorschriften der zuständigen Senatsverwaltung für Integration,
Arbeit und Soziales, die die Grenze der Angemessenheit aus den durchschnittlichen
Mietkosten ableitet, wie sie der Mietspiegel für Berlin für einfache Wohnlagen ausweist.

Der 32. Senat des Landessozialgerichts hält dieses Vorgehen für unzulässig. Die 
so berücksichtigten Wohnungen erfassten nur den durchschnittlichen Fall der Angemessenheit,
nicht aber deren „obere Grenze“. Zwar könnten Empfänger von Leistungen der Jobcenter
auf solche Wohnungen verwiesen werden, die lediglich einfache Bedürfnisse für eine
sichere Unterkunft befriedigen. Wohnungen zum noch als angemessen angesehenen Mietpreis
müssten jedoch auch tatsächlich für Leistungsberechtigte zur Verfügung stehen. Dies
sei nicht der Fall und ergebe sich auch aus einer statistischen Auswertung des Wohnraumbedarfsberichts
der Senatsverwaltung aus dem Jahr 2019. Demnach habe es in Berlin 76.000 Haushalte(
darunter 33.000 Einpersonenhaushalte) gegeben, die Leistungen der Grundsicherung
bezogen hätten, deren Mietkosten jedoch über den von den Jobcentern herangezogenen
Grenzwerten gelegen hätten. Zugleich weise der genannte Bericht eine massive Angebotslücke
von 345.000 Wohnungen allein im Bereich der Wohnungen für Einpersonenhaushalte aus.

In einer solchen Situation könne das Gericht keinen Grenzwert bestimmen. Im vorliegenden
Fall lasse sich bei einem Vergleich mit den Mieten für Sozialwohnungen, die gerade
für Grundsicherungsempfänger als angemessener Wohnraum bereitgestellt werden sollen,
feststellen, dass die Wohnung der Frau noch angemessen gewesen sei. Die nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 30. Januar 2019, Az. B 14 AS
24/18 R) ggf. als Höchstgrenze heranzuziehenden Werte (110 Prozent der Tabelle nach§
12 Wohngeldgesetz) seien für Berliner Verhältnisse ungeeignet, weil danach selbst
viele Sozialwohnungen als unangemessen teuer angesehen werden müssten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Landessozialgericht hat die Revision zum
Bundessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Die hier maßgebliche Rechtsvorschrift ist § 22 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch(
SGB II) und lautet: „Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.“

_Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg_
