# Berücksichtigung der Rentennähe bei der sozialen Auswahl

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- Published: 2022-12-09T06:58:30+01:00
- Author: Thomas Stuppy

BAG, Pressemitteilung vom 08.12.2022 zum Urteil 6 AZR 31/22 vom 08.12.2022

Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat die Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers
anhand der in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG bzw. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO genannten
Kriterien zu erfolgen. Bei der Gewichtung des Lebensalters kann hierbei zu Lasten
des Arbeitnehmers berücksichtigt werden, dass er bereits eine (vorgezogene) Rente
wegen Alters abschlagsfrei bezieht. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer rentennah
ist, weil er eine solche abschlagsfreie Rente oder die Regelaltersrente spätestens
innerhalb von zwei Jahren nach dem in Aussicht genommenen Ende des Arbeitsverhältnisses
beziehen kann. Lediglich eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen darf insoweit
nicht berücksichtigt werden.

Die 1957 geborene Klägerin war seit 1972 bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens schloss der zum Insolvenzverwalter bestellte
Beklagte mit dem Betriebsrat einen ersten Interessenausgleich mit Namensliste, der
die Kündigung von 61 der 396 beschäftigten Arbeitnehmer vorsah. Als zu kündigende
Arbeitnehmerin war die Klägerin in der Namensliste genannt. Mit Schreiben vom 27.
März 2020 kündigte der beklagte Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis zum 30.
Juni 2020. Die Klägerin hält die Kündigung für unwirksam. Der beklagte Insolvenzverwalter
ist der gegenteiligen Ansicht. Die Klägerin sei in ihrer Vergleichsgruppe – auch
in Bezug auf den von ihr benannten, 1986 geborenen und seit 2012 beschäftigten Kollegen–
sozial am wenigsten schutzwürdig. Sie habe als einzige die Möglichkeit, ab 1. Dezember
2020 und damit zeitnah im Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis eine Altersrente
für besonders langjährig Beschäftigte (§§ 38, 236b SGB VI) zu beziehen. Aus diesem
Grund falle sie hinter alle anderen vergleichbaren Arbeitnehmer zurück.

Nach erneuten Verhandlungen mit dem Betriebsrat vereinbarte der beklagte Insolvenzverwalter
mit diesem Ende Juni 2020 wegen der nunmehr beabsichtigten Betriebsstilllegung nach
Ausproduktion zum 31. Mai 2021 einen zweiten Interessenausgleich mit Namensliste.
Der beklagte Insolvenzverwalter kündigte der auf der Namensliste aufgeführten Klägerin
vorsorglich erneut am 29. Juni 2020 zum 30. September 2020. Die Klägerin erhob auch
gegen diese Kündigung Kündigungsschutzklage.

Das Arbeitsgericht hat beiden Kündigungsschutzanträgen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht
hat die hiergegen gerichtete Berufung des beklagten Insolvenzverwalters zurückgewiesen.

Die Revision des beklagten Insolvenzverwalters hatte vor dem Sechsten Senat des 
Bundesarbeitsgerichts nur teilweise Erfolg. Der Senat befand die erste Kündigung
vom 27. März 2020 wie die Vorinstanzen im Ergebnis für unwirksam. Allerdings durften
die Betriebsparteien die Rentennähe der Klägerin bei der Sozialauswahl bezogen auf
das Kriterium „Lebensalter“ berücksichtigen. Sinn und Zweck der sozialen Auswahl
ist es, unter Berücksichtigung der im Gesetz genannten Auswahlkriterien gegenüber
demjenigen Arbeitnehmer eine Kündigung zu erklären, der sozial am wenigsten schutzbedürftig
ist. Das Auswahlkriterium „Lebensalter“ ist dabei ambivalent. Zwar nimmt die soziale
Schutzbedürftigkeit zunächst mit steigendem Lebensalter zu, weil lebensältere Arbeitnehmer
nach wie vor typischerweise schlechtere Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt
haben. Sie fällt aber wieder ab, wenn der Arbeitnehmer entweder spätestens innerhalb
von zwei Jahren nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses über ein Ersatzeinkommen 
in Form einer abschlags-freien Rente wegen Alters – mit Ausnahme der Altersrente
für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a SGB VI) – verfügen kann oder über ein
solches bereits verfügt, weil er eine abschlagsfreie Rente wegen Alters bezieht.
Diese Umstände können der Arbeitgeber bzw. die Betriebsparteien bei dem Auswahlkriterium„
Lebensalter“ zum Nachteil des Arbeitnehmers berücksichtigen. Insoweit billigen ihnen§
1 Abs. 3 KSchG, § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO einen Wertungsspielraum zu. Die streitbefangene
Kündigung vom 27. März 2020 war im Ergebnis dennoch unwirksam, weil die Auswahl 
der Klägerin im vorliegenden Fall allein wegen ihrer Rentennähe unter Außerachtlassung
der anderen Auswahlkriterien „Betriebszugehörigkeit“ und „Unterhaltspflichten“ erfolgte
und deswegen grob fehlerhaft war. Im Hinblick auf die vorsorgliche Kündigung vom
29. Juni 2020 hatte die Revision des beklagten Insolvenzverwalters demgegenüber 
Erfolg. Diese Kündigung ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit
Ablauf des 30. September 2020 aufgelöst.

Hinweis: Der Senat hat am heutigen Tag in einem teilweisen Parallelverfahren (Az.
6 AZR 32/22), das eine Kündigung aufgrund des zweiten Interessenausgleichs vom 29.
Juni 2020 zum Gegenstand hatte, auf die Revision des beklagten Insolvenzverwalters
die Urteile der Vorinstanzen in Bezug auf den Kündigungsschutzantrag ebenfalls aufgehoben
bzw. abgeändert und diesen abgewiesen.

_Quelle: Bundesarbeitsgericht_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/beruecksichtigung-der-rentennaehe-bei-der-sozialen-auswahl-91306)
