# Berufsfotograf klagt erfolgreich gegen Verwendung seines Bildes auf dem Facebook-Account des Kreisverbands einer Partei

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- Veröffentlicht: 2022-06-24T06:08:54+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG München I, Pressemitteilung vom 20.06.2022 zum Urteil 42 S 231/21 vom 20.06.2022

Die 42. Zivilkammer für Urheberrecht hat am 20.06.2022 die Berufung des Kreisverbands
einer Partei gegen das klagezusprechende Urteil des Amtsgerichts München (Az. 142
C 7805/20) wegen einer Urheberrechtsverletzung mit rechtskräftigem Urteil zurückgewiesen(
Az. 42 S 231/21).

Die Beklagte hatte ein Lichtbild des klagenden Berufsfotografen am 30.09.2020 auf
ihrem Facebook-Profil veröffentlicht. Hierbei hatte sie einen kleinen Bereich des
linken oberen Randes der Aufnahme durch den Schriftzug „Ein Bild sagt mehr als tausend
Worte!“ überdeckt. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Erfolg.

Das Bild zeigt eine Aufnahme des Aktionskünstlers „bird berlin“, welche am 29.09.2018
im Rahmen einer Protestaktion gegen eine Wahlveranstaltung des Kreisverbandes der
beklagten Partei in Nürnberg-Schwabach entstanden war.

Das Amtsgericht München hatte die beklagte Partei verurteilt, an den Kläger einen
Betrag in Höhe von insgesamt rund 900 Euro (Schadensersatz sowie Aufwendungsersatz)
für die unberechtigte Verwendung des vom Kläger erstellen Lichtbildes zu zahlen.
Die Verwendung sei insbesondere nicht von § 50 UrhG im Sinne einer Berichterstattung
über Tagesereignisse gedeckt. Auch sei keine gerechtfertigte Verwendung zu Zwecken
des Zitats gem. § 51 UrhG gegeben.

Dieses Urteil hat das Landgericht München I nun bestätigt. Die Beklagte hat das 
Bild zu Unrecht verwendet.

Eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG liege
nicht vor, so die 42. Zivilkammer. Die Beklagte habe das Lichtbild des Klägers nahezu
unverändert übernommen: Das Überschreiben mit dem Schriftzug „Ein Bild sagt mehr
als tausend Worte!“ führe nicht dazu, dass es in ein neues „Gesamtkunstwerk“ integriert
worden sei, als Teil dessen es erscheinen könne.

Die Verwendung sei auch nicht durch die Schrankenbestimmung hinsichtlich der Berichterstattung
über Tagesthemen nach § 50 UrhG gedeckt. Zu Recht habe das Amtsgericht in seiner
Urteilsbegründung ausgeführt, dass bei einer solchen Berichterstattung die Schilderung
einer tatsächlichen Begebenheit und keine Meinungsäußerung im Fokus stünden. Zwar
sei nicht nur der nackte Tatsachenbericht privilegiert, sondern auch die den Hintergrund
einbeziehende, wertende und kommentierende Reportage, solange die Information über
die tatsächlichen Vorgänge noch im Vordergrund stehe. Hier verwende die Beklagte
das Bild des Klägers aber nicht, um über die Protestveranstaltung, bei der das streitgegenständliche
Lichtbild entstanden ist, zu berichten. Vielmehr versuche sie, die Gegenveranstaltung
durch die Überschrift „Ein Bild sagt mehr als tausend Worte!“ verächtlich zu machen
und dies durch Einbindung des Lichtbildes und des Slogans auf ihrer Facebook-Seite
mit Nutzung ihres Logos als eigene Werbung für sich zu nutzen.

Die Beklagte kann sich zur Überzeugung der Kammer zudem nicht auf die Schrankenbestimmungen
des § 51a UrhG berufen:

In Abgrenzung zum unzulässigen Plagiat müssen Parodien, Karikaturen und Pastiches
wahrnehmbare Unterschiede zum Originalwerk aufweisen. Im hiesigen Fall sei das streitgegenständliche
Lichtbild des Klägers in der Verwendung der Beklagten nahezu identisch übernommen
worden. Durch die Überschrift „Ein Bild sagt mehr als tausend Worte!“, welche das
Lichtbild lediglich am linken oberen Eck geringfügig überdecke, seien keine wahrnehmbaren
Unterschiede zwischen der Verwendung der Beklagten als möglicher Parodie und dem
parodierten Werk zu erkennen.

Aus den gleichen Gründen liege hier auch keine Karikatur oder die Stilfigur des 
Pastiche vor.

Der Verwendung durch den Beklagten mangele es an Eigenständigkeit. Durch das Hinzufügen
der Überschrift über dem Lichtbild finde gerade keine inhaltliche Auseinandersetzung
mit dem Werk statt, sondern das Werk diene nur als Mittel einer Auseinandersetzung.

_Quelle: LG München I_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/berufsfotograf-klagt-erfolgreich-gegen-verwendung-seines-bildes-auf-dem-facebook-account-des-kreisverbands-einer-partei-80414)
