# Berufungsunfähigkeit bei chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

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- Published: 2022-04-04T10:32:46+02:00
- Author: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 04.04.2022 zum Urteil 7 U 199/12 vom 23.02.2022

In einer Berufsunfähigkeitsversicherung kann die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit
auch auf der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren beruhen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 04.04.2022
veröffentlichtem Urteil dem Kläger, der Simulationsvorwürfen ausgesetzt war, eine
monatliche Berufsunfähigkeitsrente zugesprochen.

Der Kläger hatte eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Er war zu diesem
Zeitpunkt als Flugzeugabfertiger tätig. Das Arbeitsverhältnis endete wegen zunehmender
gesundheitlicher Beschwerden des Klägers mit einem Aufhebungsvertrag. Die beklagte
Versicherung lehnte Leistungen aus der Berufungsunfähigkeitsversicherung ab. Das
Landgericht hatte die Klage auf Leistung nach Einholung einer Vielzahl von Gutachten
zurückgewiesen, da keine eine Berufsunfähigkeit begründende somatische oder psychische
Erkrankung festzustellen sei. Die geklagten Beschwerden entsprächen nicht den objektiven
Befunden; auf psychiatrischem Gebiet sei offengeblieben, ob ein bewusstseinsnaher,
willentlicher Prozess vorliege oder aber unbewusste Mechanismen die Schmerzverarbeitung
bestimmten.

Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hatte vor dem OLG Erfolg. Das OLG 
verurteilte die Beklagte zur Leistung aus der Berufungsunfähigkeitsversicherung.
Der Senat hatte ein internistisch-rheumatologisches Gutachten eingeholt. Nach aufwendiger
Diagnostik, so der Senat, seien zwar sowohl eine rheumatische Erkrankung als auch
eine Fibromyalgie ausgeschlossen worden. Es seien vom Sachverständigen aber auf 
somatischen Gebiet objektiv nachweisbare Beeinträchtigungen in einem Umfang von 
40 % festgestellt worden (u. a. arthrotische Veränderungen an den Fingern sowie 
dem Daumensattelgrundgelenk). Hieran anknüpfend sei der Sachverständige für psychosomatische
Medizin zu der überzeugenden Feststellung einer „chronischen Schmerzstörung mit 
somatischen und psychischen Faktoren“ gelangt, die zu Leistungseinbußen von deutlich
mehr als 50 % im zuletzt ausgeübten Beruf führten. Im Gegensatz zur „chronischen
Schmerzstörung“, die allein in erster Instanz als Diagnose diskutiert worden sei,
setze die Diagnose einer „chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren“ nicht die Feststellung eines psychischen Konflikts oder einer psychosozialen
Belastungssituation voraus. Die Diagnose der „chronischen Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren“ sei erst im Jahr 2009 in den Diagnoseschlüssel (ICD-10)
eingeführt worden, da häufig ein psychischer Konflikt oder eine psychosoziale Belastungsstörung
lediglich nicht eruierbar seien, hierdurch jedoch die Diagnosestellung gefährdet
sei. Dies zeige auch der vorliegende Fall nachdrücklich auf. Der Kläger sei Simulationsvorwürfen
ausgesetzt gewesen. Diese hätten jedoch nach umfangreicher Diagnostik durch den 
Sachverständigen als erfahrenem Facharzt für Psychosomatik überzeugend ausgeräumt
werden können.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde
die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

_Quelle: OLG Frankfurt am Main_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/berufungsunfaehigkeit-bei-chronischer-schmerzstoerung-mit-somatischen-und-psychischen-faktoren-76360)
