# Bescheid über Leinenzwang außerhalb geschlossener Ortsbereiche aufgehoben

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- Published: 2022-08-25T06:53:47+02:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Bayreuth, Pressemitteilung vom 23.08.2022 zum Urteil B 1 K 21.451 vom 16.08.2022

Die 1. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth hat mit Urteil vom 16.
August 2022 einen Bescheid der Gemeinde Neuenmarkt aufgehoben, soweit dieser Anordnungen
zur Hundehaltung außerhalb geschlossener Ortsbereiche betrifft.

Dem Tätigwerden der Gemeinde lagen im Wesentlichen Beschwerden von Anwohnern darüber
zugrunde, dass der Hund des Klägers, ein Schäferhund-Husky-Mischling, ein Rehkitz
gejagt habe. Nach Ansicht des Jagdpächters sei „eine Leinenpflicht empfehlenswert,
da der Hund in der Nachbarschaft Probleme“ verursache. Die Gemeinde Neuenmarkt hat
daraufhin einen Bescheid erlassen, in dem der Kläger verpflichtet wurde, innerorts
eine Leine zu verwenden. Außerorts müsse der Hund angeleint sein und einen Maulkorb
tragen. Die Leinenpflicht außerorts entfalle nur auf öffentlichen Fahrstraßen und
Fahrwegen.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat in seinem Urteil zur angegriffenen Leinen- und
Maulkorbpflicht außerhalb bebauter Ortsteile ausgeführt, dass die Anordnungen der
Beklagten wegen einer fehlerhaften Begründung, insbesondere wegen fehlerhafter Ermessenserwägungen
rechtswidrig sind. Die konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit dritter Personen
war erkennbar nicht ersichtlich. Es wurde auch nicht konkretisiert, dass durch den
Hund des Klägers das Eigentum von Menschen zu Schaden gekommen oder bedroht worden
sei. Eine Gefahr auf im Eigentum dritter Personen stehenden Haustiere (Katzen) außerhalb
geschlossener Ortsbereiche wurde ebenfalls nicht belegt. Insofern fehlte es an einer
ausreichenden Dokumentation. Nach Ansicht des Gerichts sprechen zwar starke Argumente
dafür, dass auch das Jagdausübungs- und Aneignungsrecht des Jagdpächters dem Schutz
des Eigentums unterliegt und daher durch eine Anordnung zur Hundehaltung geschützt
sein dürfte. Diesbezügliche Erwägungen waren aber im streitgegenständlichen Bescheid
nicht ausgeführt.

Eine generelle Aussage, dass das Jagdausübungsrecht nicht geschützt werden könne,
wurde mit der Entscheidung nicht getroffen.

_Quelle: VG Bayreuth_

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