# Bescheidänderung bei falscher zeitlicher Zuordnung von Hinzuschätzungsbeträgen möglich

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- Veröffentlicht: 2021-10-15T08:00:09+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Münster, Mitteilung vom 15.10.2021 zum Urteil 2 K 1155/19 G,F vom 14.09.2021

Wird ein Hinzuschätzungsbetrag zunächst auf mehrere Jahre verteilt, obwohl eine 
Erfassung des Gesamtbetrages nur in einem Jahr zutreffend wäre, ist der Bescheid
dieses Jahres nach § 174 Abs. 4 AO änderbar. Dies hat der 2. Senat des Finanzgerichts
Münster mit Urteil vom 14. September 2021 (Az. 2 K 1155/19 G,F) entschieden.

Die Klägerin, eine GbR, erzielt gewerbliche Einkünfte aus einem Kraftfahrzeughandel.
Eine bei ihr durchgeführte Betriebsprüfung stellte ungeklärte Bareinzahlungen auf
das betriebliche Bankkonto fest und führte eine Bargeldverkehrsrechnung durch, die
zu Unterdeckungen führte. Im Rahmen der Schlussbesprechung einigte man sich auf 
einen hinzuzuschätzenden Gesamtbetrag von 150.000 Euro, der gleichmäßig auf die 
Prüfungsjahre 2008 bis 2010 zu verteilen sei. Das Finanzamt erließ daraufhin entsprechende
Feststellungs- und Gewerbesteuermessbescheide.

Gegen die Bescheide für die Jahre 2009 und 2010 legte die Klägerin Einsprüche ein
mit der Begründung, dass für 2008 festgestellte Fehlbeträge keine Hinzuschätzungen
für diese Jahre rechtfertigen könnten. Dem folgte das Finanzamt und half den Einsprüchen
durch Erlass von Änderungsbescheiden ab.

Zugleich änderte das Finanzamt die zwischenzeitlich bestandskräftigen Bescheide 
für 2008 gemäß § 174 Abs. 4 AO dahingehend, dass es nunmehr in diesem Jahr den gesamten
Hinzuschätzungsbetrag von 150.000 Euro berücksichtigte. Hiergegen wandte die Klägerin
ein, dass die Voraussetzungen der Änderungsvorschrift nicht vorlägen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der 2. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden,
dass die Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO im Streitfall vorgelegen hätten. Danach
können, wenn auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid
ergangen ist, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen
durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten geändert wird, aus dem Sachverhalt nachträglich
durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen
gezogen werden.

Der Umstand, dass die Klägerin Einnahmen erzielt, aber nicht erklärt habe, stelle
einen bestimmten Sachverhalt im Sinne dieser Vorschrift dar. Dieser Sachverhalt 
sei vom Finanzamt im Hinblick auf die zeitliche Zuordnung des Hinzuschätzungsbetrags
irrig beurteilt worden, da im Jahr 2008 erwirtschaftete Einnahmen nicht den Folgejahren
zuzurechnen seien. Die Gesamthöhe der festgestellten Fehlbeträge von 150.000 Euro
sei hingegen nicht irrig beurteilt worden. Gerade die irrige Beurteilung der falschen
zeitlichen Zuordnung und nicht etwa die Änderung der Schätzungsmethode habe zum 
Erfolg der Einsprüche für die Jahre 2009 und 2010 geführt.

Der Senat hat im Rahmen seiner eigenen Schätzungsbefugnis die vom Finanzamt durchgeführte
Schätzung übernommen, da allein auf dem betrieblichen Bankkonto der Klägerin ungeklärte
Bargeldzuflüsse in Höhe von 225.000 Euro zu verzeichnen seien. Dies lasse den Rückschluss
zu, dass diese auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen.

_Quelle: FG Münster, Newsletter Oktober 2021_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/bescheidaenderung-bei-falscher-zeitlicher-zuordnung-von-hinzuschaetzungsbetraegen-moeglich-64984)
