# Beschlagnahme eines Autos in Italien kann zum Ende der Kfz-Steuerpflicht führen

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/beschlagnahme-eines-autos-in-italien-kann-zum-ende-der-kfz-steuerpflicht-fuehren/
- Published: 2023-05-14T08:56:06+02:00
- Author: Thomas Stuppy

FG Münster, Mitteilung vom 15.05.2023 zum Urteil 10 K 824/22 Kfz vom 14.04.2023

Wird ein im Inland zugelassenes Fahrzeug, das aufgrund einer Beteiligung an einem
Verkehrsunfall in Italien beschlagnahmt wurde, mehrere Monate später verschrottet,
endet die Kfz-Steuerpflicht bereits zum Beschlagnahmezeitpunkt. Dies hat der 10.
Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 14. April 2023 (Az. 10 K 824/22 
Kfz) entschieden.

Der Kläger unterhielt neben seinem inländischen Wohnsitz auch einen weiteren Wohnsitz
in Italien. Am 6. Januar 2020 war er mit seinem im Inland zugelassenen Kraftfahrzeug
an einem Verkehrsunfall in Italien beteiligt. Im Zuge der Ermittlungen bezüglich
des Verkehrsunfalls beschlagnahmten die dortigen Polizisten (Carabinieri) das Fahrzeug
und zogen den Führerschein des Klägers mit der Begründung ein, der Kläger habe das
Fahrzeug aufgrund seines Wohnsitzes in Italien zulassen müssen. Ab diesem Zeitpunkt
konnte der Kläger das Fahrzeug nicht mehr nutzen. Nachdem der Kläger in Erfahrung
gebracht hatte, dass eine Ummeldung des Fahrzeugs in Italien mit erheblichen Kosten
verbunden wäre, entschied er sich, das Fahrzeug verschrotten zu lassen. Wegen der
hierfür erforderlichen Genehmigung durch die italienischen Behörden kam es erst 
am 20. Juni 2020 zur Verschrottung. Erst danach wurden dem Kläger die Fahrzeugpapiere
wieder ausgehändigt und er konnte das Fahrzeug zum 14. Juli 2020 bei der inländischen
Zulassungsbehörde abmelden.

Unter Hinweis auf diesen Sachverhalt beantragte der Kläger beim Hauptzollamt das
Ende der Steuerpflicht zum 6. Januar 2020. Das Hauptzollamt gewährte ein vom Abmeldungszeitpunkt
abweichendes Ende der Steuerpflicht zum Zeitpunkt der Verschrottung am 20. Juni 
2020 und setzte die Kfz-Steuer entsprechend fest. Ein früheres Ende könne nicht 
angenommen werden, da der Kläger die erhebliche Verzögerung selbst zu verantworten
habe.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, die der Senat der Einzelrichterin
zur Entscheidung übertragen hatte, hatte vollumfänglich Erfolg. Die Kfz-Steuerpflicht
dauere grundsätzlich an, solange das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften
zugelassen ist, also vorliegend am 14. Juli 2020. Im Streitfall greife aber die 
Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 2 KraftStG, wonach für das Ende der Steuerpflicht ein
früherer Zeitpunkt zugrunde gelegt werden kann, wenn der Steuerschuldner glaubhaft
macht, das Fahrzeug seit diesem Zeitpunkt nicht benutzt zu haben und er die Abmeldung
nicht schuldhaft verzögert habe.

Maßgeblich sei der Zeitpunkt des Unfalls und der Beschlagnahme des Fahrzeugs am 
6. Januar 2020. Unstreitig sei das Fahrzeug seit diesem Tag nicht mehr auf öffentlichen
Straßen benutzt worden. Der Kläger habe auch hinreichend glaubhaft gemacht, dass
er die Abmeldung nicht schuldhaft verzögert habe. Die im Juli 2020 erfolgte Mitteilung
an die inländische Zulassungsbehörde sei noch als unverzüglich anzusehen, da auch
bei früherer Mitteilung eine Abmeldung ohne Vorlage der Kennzeichen und der Zulassungsbescheinigung
Teil I sehr wahrscheinlich nicht vorgenommen worden wäre. Dies ergebe sich aus einer
vom Gericht vorgenommenen Anfrage bei der Zulassungsbehörde.

Der Kläger habe alle Maßnahmen ergriffen, um ohne schuldhaftes Zögern eine Außerbetriebsetzung
des Fahrzeugs herbeizuführen. Nach dem Unfall sei ihm eine gewisse Zeit einzuräumen
gewesen, die Rechtslage zu prüfen und Rechtsrat einzuholen. Der Umstand, dass sich
der Unfall im Ausland ereignet hat, sei dabei zusätzlich zu berücksichtigen. Erschwerend
sei hinzugekommen, dass ein direkter Kontakt mit den italienischen Behörden aufgrund
der COVID-Pandemie deutlich eingeschränkt gewesen sei. Der Kläger habe auch davon
ausgehen dürfen, dass die zum Fahrzeug gehörenden Kennzeichen von der Beschlagnahme
umfasst gewesen seien, sodass er diese nicht habe entfernen und den deutschen Behörden
zur für die Abmeldung erforderlichen Entstempelung habe vorlegen können. Grund für
die Beschlagnahme sei gerade die unterlassene Anmeldung in Italien gewesen, sodass
die Kennzeichen für dieses Verfahren ein Beweismittel dargestellt hätten. Da es 
auch der vom Kläger beauftragten italienischen Anwaltskanzlei nicht gelungen sei,
das Verfahren zur Genehmigung der Verschrottung zu beschleunigen, habe die Verzögerung
ganz überwiegend nicht im Einflussbereich des Klägers gestanden.

_Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Mai 2023_
