# Beschluss der Kommission über staatliche Beihilfe Luxemburgs zugunsten von FTT nichtig

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/beschluss-der-kommission-ueber-staatliche-beihilfe-luxemburgs-zugunsten-von-ftt-nichtig/
- Veröffentlicht: 2022-11-09T13:32:42+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 08.11.2022 zum Urteil C-885/19 P und C-898/19 P vom 08.11.2022

**„Tax rulings“: Der Gerichtshof entscheidet, dass das Gericht zu Unrecht den Bezugsrahmen
bestätigt hat, den die Kommission im Zusammenhang mit der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes
auf integrierte Unternehmen in Luxemburg heranzog, weil dabei die spezifischen Vorschriften,
mit denen dieser Grundsatz in Luxemburg umgesetzt wird, nicht berücksichtigt wurden.**

_Der Gerichtshof erklärt deshalb den streitigen Beschluss der Kommission für nichtig
und stellt fest, dass ihre Prüfung des Bezugssystems und damit der Frage, ob FFT
ein selektiver Vorteil gewährt wurde, fehlerhaft war._

Am 3. September 2012 erließen die luxemburgischen Steuerbehörden einen Steuervorbescheid(
tax ruling) zugunsten von Fiat Chrysler Finance Europe (im Folgenden: FFT), einem
Unternehmen der Fiat-Gruppe, das in Europa niedergelassenen Unternehmen dieser Gruppe
Treasury-Dienstleistungen und Finanzierungen zur Verfügung stellte. Mit dem fraglichen
Steuervorbescheid wurde eine Methode zur Bestimmung der Vergütung von FFT für diese
Dienstleistungen gebilligt, sodass FFT seine in Luxemburg der Körperschaftssteuer
unterliegenden Gewinne auf Jahresbasis bestimmen konnte.

Mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 stellte die Kommission fest, dass dieser Steuervorbescheid
eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 
AEUV sei. Ferner habe Luxemburg sie weder über den geplanten Erlass des fraglichen
Steuervorbescheids unterrichtet noch das Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 
3 AEUV beachtet. Die Kommission gab Luxemburg auf, die rechtswidrige und mit dem
Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe von FFT zurückzufordern.

Luxemburg und FFT erhoben jeweils Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der
Kommission beim Gericht der Europäischen Union. Mit seinem Urteil vom 24. September
2019 wies das Gericht diese Klagen ab und bestätigte den Beschluss^(1). Mit ihren
Rechtsmitteln haben FFT (C-885/19 P) und Irland (C-898/19 P) die Aufhebung dieses
Urteils beantragt.

Mit seinem Urteil vom heutigen Tag hebt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts 
vom 24. September 2019 in der Rechtssache Luxemburg und Fiat Chrysler Finance Europe/
Kommission (verbundene Rechtssachen T-755/15 und T-759/15) auf und erklärt den Beschluss
der Kommission vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe Luxemburgs zugunsten
von FTT für nichtig.

Zunächst weist der Gerichtshof darauf hin, dass Maßnahmen der Mitgliedstaaten in
Bereichen, die nicht unionsrechtlich harmonisiert sind, nicht vom Anwendungsbereich
der Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Kontrolle staatlicher Beihilfen ausgenommen
sind. Sodann erinnert er daran, dass eine nationale Maßnahme nur dann als „staatliche
Beihilfe“ eingestuft werden kann, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens
muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme
staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel
zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Begünstigten 
durch sie ein selektiver Vorteil verschafft werden und viertens muss sie den Wettbewerb
verfälschen oder zu verfälschen drohen.

Im Rahmen der Beurteilung steuerlicher Maßnahmen anhand des Beihilferechts der Europäischen
Union ist bei der Prüfung der Voraussetzung des selektiven Vorteils in einem ersten
Schritt das Bezugssystem, d. h. die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende „
normale“ Steuerregelung, zu ermitteln. In einem zweiten Schritt ist dann darzutun,
dass die fragliche steuerliche Maßnahme von diesem Bezugssystem insoweit abweicht,
als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick
auf das mit dem Bezugssystem verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen
und rechtlichen Situation befinden, und dass diese Unterscheidungen sich nicht damit
rechtfertigen lassen, dass sie sich aus der Natur oder dem Aufbau des Bezugssystems
ergeben. Bei der Beurteilung der Selektivität einer steuerlichen Maßnahme kommt 
es daher darauf an, dass das in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine
Steuersystem oder Bezugssystem im Beschluss der Kommission zutreffend bestimmt und
von dem mit einer gegen diese Bestimmung gerichteten Rüge befassten Gericht untersucht
wird.

Insoweit stellt der Gerichtshof fest, dass es außerhalb der Bereiche, in denen das
Steuerrecht der Union harmonisiert wurde, der betreffende Mitgliedstaat ist, der
in Wahrnehmung seiner eigenen Zuständigkeiten im Bereich der direkten Steuern aufgrund
seiner Steuerautonomie die grundlegenden Merkmale der Steuer bestimmt. Deshalb ist
bei der Bestimmung des Bezugssystems im Bereich der direkten Steuern nur das im 
betreffenden Mitgliedstaat anwendbare nationale Recht zu berücksichtigen. Diese 
Bestimmung ist wiederum eine unerlässliche Voraussetzung für die Beurteilung nicht
nur der Frage, ob ein Vorteil vorliegt, sondern auch der Frage, ob dieser selektiv
ist.

Nach Auffassung des Gerichtshofs hat das Gericht Art. 107 Abs. 1 AEUV rechtsfehlerhaft
angewandt, weil es die sich aus der Rechtsprechung ergebende Anforderung nicht berücksichtigt
hat, nämlich dass die Kommission für die Feststellung, ob eine steuerliche Maßnahme
einem Unternehmen einen selektiven Vorteil verschafft hat, nach einer objektiven
Prüfung des Inhalts, des Aufbaus und der konkreten Wirkungen der nach dem nationalen
Recht dieses Staates anwendbaren Vorschriften einen Vergleich mit dem im betreffenden
Mitgliedstaat normalerweise geltenden Steuersystem vorzunehmen hat. Denn das Gericht
hat zu Unrecht die Vorgehensweise der Kommission gebilligt, die einen anderen Fremdvergleichsgrundsatz
angewandt hat als den im luxemburgischen Recht festgelegten, indem sie sich darauf
beschränkt hat, den Grundsatz danach zu bestimmen, wie er in der Zielsetzung des
allgemeinen luxemburgischen Körperschaftsteuersystems abstrakt zum Ausdruck kommt,
und den fraglichen Steuervorbescheid geprüft hat, ohne die Art und Weise zu berücksichtigen,
in der dieser Grundsatz insbesondere in Bezug auf integrierte Unternehmen im nationalen
Recht konkret verankert ist.

Außerdem hat das Gericht dadurch, dass es anerkannt hat, dass sich die Kommission
auf Vorschriften berufen könne, die nicht zum luxemburgischen Recht gehörten, obwohl
es darauf hingewiesen hat, dass die Kommission beim gegenwärtigen Stand der Entwicklung
des Unionsrechts nicht befugt sei, unter Außerachtlassung der nationalen Steuervorschriften
eigenständig die sogenannte „normale“ Besteuerung eines integrierten Unternehmens
zu bestimmen, die Vorschriften des AEU-Vertrags über den Erlass von Maßnahmen zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern
durch die Europäischen Union verkannt.

Der Gerichtshof gelangt zu dem Schluss, dass die Gründe des angefochtenen Urteils,
die sich auf die Prüfung der Erwägungen beziehen, die die Kommission im Zusammenhang
mit ihrer in erster Linie vertretenen Auffassung angestellt hat, nämlich dass der
fragliche Steuervorbescheid von dem allgemeinen luxemburgischen Körperschaftsteuersystem
abweiche, insoweit rechtsfehlerhaft sind, als das Gericht diese Auffassung der Kommission
gebilligt hat. Im Einzelnen bestand dieser Fehler darin, den Fremdvergleichsgrundsatz,
wie er in Art. 164 Abs. 3 des luxemburgischen Einkommensteuergesetzes vorgesehen
und in dem sich darauf beziehenden Rundschreiben Nr. 164/2 konkretisiert ist, im
Rahmen der Prüfung nach Art. 107 Abs. 1 AEUV bei der Definition des Bezugssystems
zur Feststellung, ob der fragliche Steuervorbescheid dem Begünstigten einen selektiven
Vorteil verschafft, nicht zu berücksichtigen.

Der Gerichtshof hebt das angefochtene Urteil daher auf. Da der Rechtsstreit seiner
Ansicht nach zur Entscheidung reif ist, entscheidet er selbst und erklärt den streitigen
Beschluss für nichtig, da der von der Kommission begangene Fehler bei der Bestimmung
der nach dem einschlägigen nationalen Recht tatsächlich anwendbaren Vorschriften
und folglich bei der Ermittlung der „normalen“ Besteuerung, anhand deren der fragliche
Steuervorbescheid zu beurteilen war, auf alle Erwägungen zum Vorliegen eines Vorteils
durchschlägt. Die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses lässt sich nicht dadurch
abwenden, dass die Kommission in diesem Beschluss hilfsweise auch Erwägungen zu 
Art. 164 Abs. 3 des luxemburgischen Einkommensteuergesetzes und dem sich darauf 
beziehenden Rundschreiben Nr. 164/2 angestellt hat. Denn diese Erwägungen verweisen
lediglich auf die Prüfung, die die Kommission im Zusammenhang mit ihrer in erster
Linie vertretenen Auffassung zur korrekten Anwendung des Bezugssystems vorgenommen
hat, sodass sie den Fehler der Kommission bei der Bestimmung des Bezugssystems, 
das die Grundlage ihrer Prüfung des Vorliegens eines selektiven Vorteils hätte bilden
müssen, nur scheinbar berichtigen.

## Fußnote

^(1)Vgl. [Pressemitteilung Nr. 118/19](https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-09/cp190118en.pdf)(
englische Fassung).

_Quelle: EuGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/beschluss-der-kommission-ueber-staatliche-beihilfe-luxemburgs-zugunsten-von-ftt-nichtig-88768)
