# Beschränkte Hilfeleistung in Steuersachen – DStV begrüßt Neuregelungsvorschläge des BMF

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- Veröffentlicht: 2023-06-14T11:39:33+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

DStV, Mitteilung vom 15.06.2023

Der DStV befürwortet in seiner aktuellen [Stellungnahme R04/2023](https://www.dstv.de/wp-content/uploads/2023/06/R-04_23-DStV-Stellungnahme-zum-RefE-zur-Neuregelung-beschraenkte-Hilfeleistung-in-Steuersachen-1.pdf)
den Vorstoß des BMF für eine Neuordnung der beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen.
Insbesondere die deutliche Reduzierung des bestehenden Ausnahmekatalogs und die 
Einführung einer Generalklausel können aus Sicht des DStV geeignet sein, das laufende
EU-Vertragsverletzungsverfahren zu den Vorbehaltsaufgaben der Steuerberater zu beenden.

So soll etwa in Anlehnung an die Regelung des § 5 RDG künftig in einem neuen § 4d
StBerG-E eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen im Zusammenhang mit 
einer anderen Tätigkeit nur erbracht werden dürfen, wenn die Tätigkeit als Nebenleistung
zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört. Dies soll am Inhalt und Umfang, dem sachlichen
Zusammenhang zur Haupttätigkeit sowie der für die Haupttätigkeit erforderlichen 
Steuerrechtskenntnisse zu beurteilen sein.

Daneben sollen ebenso wie im RDG durch eine Neuregelung des § 6 StBerG-E künftig
auch sog. Tax Law Clinics an Hochschulen zulässig sein, bei denen zu Ausbildungszwecken
unter Anleitung einer besonders qualifizierten Person altruistische Hilfeleistung
in Steuersachen angeboten wird. Aus Sicht des DStV kann eine Beratungsmöglichkeit
in diesem eng umgrenzten Bereich der Hochschulen durchaus einen Beitrag leisten,
junge Menschen für den steuerberatenden Beruf zu interessieren und den Berufsstand
bei der Nachwuchsgewinnung zu unterstützen.

_Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – [www.dstv.de](http://www.dstv.de)_
