# Besondere Altersgrenze für Lehrkräfte

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- Veröffentlicht: 2022-08-31T09:14:29+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Trier, Pressemitteilung vom 31.08.2022 zum Urteil 7 K 1500/22 vom 16.08.2022

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die auf Feststellung einer Klägerin
gerichtete Klage, dass für sie die besondere Altersgrenze für Lehrkräfte (Ende des
Schuljahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird) gelte, abgewiesen.

Die Klägerin war in der Zeit von 1986 bis 2011 aktiv im Schuldienst des beklagten
Landes als Realschullehrerin tätig. Nachdem sie im Jahre 2011 für schuldienstunfähig
befunden wurde, erfolgte zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand die Versetzung
in den Verwaltungsdienst. Im Jahre 2019 ersuchte die Klägerin das beklagte Land 
um Auskunft über das Datum ihres Ruhestandseintritts, welches sie selbst unter Anwendung
der besonderen Altersgrenze für Lehrkräfte auf den Ablauf des 31. Juli 2025 datierte.
Mit Bescheid vom Februar 2022 stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin durch
ihre Versetzung in den Verwaltungsdienst dauerhaft aus dem Schulbereich aus- und
in die Verwaltung eingegliedert worden sei, weshalb für sie die reguläre Altersgrenze
gelte, die mit Ablauf des Monats Oktober 2026 erreicht sei.

Nach erfolglos durchlaufenem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben,
mit der sie geltend macht, auch wenn sie seit ihrer Versetzung in den Verwaltungsdienst
mit laufbahnfremden Aufgaben betraut sei, gelte sie weiterhin als Lehrkraft i. S.
d. gesetzlichen Vorschrift. Sie habe trotz ihrer Versetzung nach wie vor das Statusamt
einer Realschullehrerin inne, da ein Laufbahnwechsel nicht erfolgt sei. Eine tatsächliche
oder aktive Beschäftigung als Lehrkraft sei nicht erforderlich. Dem ist der Beklagte
im Wesentlichen mit der Begründung entgegengetreten, aus Wortlaut sowie Sinn und
Zweck der gesetzlichen Vorschrift folge, dass die besondere Altersgrenze für Lehrkräfte
nicht an die Amtsbezeichnung, sondern an die konkrete Tätigkeit im Schuldienst anknüpfe.

Dem schlossen sich die Richter der 7. Kammer im Ergebnis an. Die Anwendbarkeit der
Vorschrift über die besondere Altersgrenze setze nicht nur die Laufbahnzugehörigkeit,
sondern auch eine laufbahnentsprechende Verwendung voraus, weshalb es entgegen der
Auffassung der Klägerin nicht auf das Innehaben des Statusamts ankomme, sondern 
auf das ausgeübte Amt, das dem Schuldienst zuzuordnen sein müsse. Anders als für
die Regelaltersgrenze liege besonderen gesetzlichen Altersgrenzen für bestimmte 
Beamtengruppen – wie hier für Lehrkräfte – die generalisierende Einschätzung des
Gesetzgebers zugrunde, dass die Dienstfähigkeit dieser Beamtinnen und Beamten typischerweise
bereits vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze nicht mehr gegeben sei. Damit
werde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Mitglieder der jeweiligen Beamtengruppen
typischerweise besonders hohen Belastungen ausgesetzt seien, deren nachteilige Auswirkungen
auf das Leistungsvermögen sich mit zunehmendem Alter verstärke. Im Falle der Beamtengruppe
der Lehrkräfte trete hinzu, dass mit der Anknüpfung an das Ende des Schuljahres 
den organisatorischen und pädagogischen Bedürfnissen der Arbeit an der Schule und
den besonderen Umständen des Schulbetriebs Rechnung getragen werden solle. Da die
Klägerin seit dem Jahre 2011 keine schuljahresbezogene Tätigkeit mehr ausübe und
den besonderen Belastungen des Schulbetriebs nicht länger ausgesetzt sei, finde 
die Vorschrift über die besondere Altersgrenze für Lehrkräfte für sie mithin keine
Anwendung. Anders als die Klägerin meine, folge hieraus nicht, dass Entsprechendes
dann auch für beurlaubte oder erkrankte Lehrkräfte gelten müsse, da diese – anders
als die Klägerin – organisationsrechtlich noch dem Schuldienst zugeordnet seien.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung
der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

_Quelle: VG Trier_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/besondere-altersgrenze-fuer-lehrkraefte-84075)
