# Bestattungskosten auch für unbekannten Halbbruder zu tragen

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- Veröffentlicht: 2023-07-26T10:52:31+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Mainz, Pressemitteilung vom 27.07.2023 zum Urteil 3 K 425/22 vom 19.07.2023

Die Kosten für die Bestattung eines Halbbruders sind grundsätzlich auch dann zu 
tragen, wenn das von der Ordnungsbehörde in Anspruch genommene Geschwister erst 
nach dem Todesfall von dem Verwandtschaftsverhältnis erfahren hat. Dies entschied
das Verwaltungsgericht Mainz.

Der Kläger wurde von der beklagten Ordnungsbehörde als nächster Verwandter zur Bestattung
seines verstorbenen, als Jugendlicher von einem anderen Elternpaar adoptierten Halbbruders
aufgefordert. Nachdem der Kläger der Aufforderung nicht nachkam, zog der Beklagte
ihn (und seine Schwester jeweils) anteilig zu den Kosten heran, die der Behörde 
bei der Vornahme der Einäscherung und Urnenbeisetzung im Wege der Ersatzvornahme
entstanden waren. Gegen die beiden Bescheide wandte sich der Kläger mit seinen Widersprüchen
und machte geltend: Er habe erst durch den Beklagten erfahren, dass er einen älteren
Halbbruder habe. Insbesondere ihre gemeinsame leibliche Mutter habe niemals von 
ihm erzählt. Es sei unbillig, so plötzlich mit der Durchführung der Bestattung einer
fremden Person und der damit verbundenen Kosten belastet zu werden. In der Zwischenzeit
habe er zudem die Erbschaft nach dem Halbbruder ausgeschlagen. Er dürfe auch deshalb
nicht in Anspruch genommen werden, weil das rheinland-pfälzische Bestattungsrecht
nicht für ihn als in Hessen lebendem Bürger gelte. Die Widersprüche und die erhobene
Klage blieben ohne Erfolg.

Der Kläger habe zur Bestattung seines Halbbruders und der damit verbundenen Kosten
herangezogen werden dürfen. Könne – wie hier – ein Erbe nicht rechtzeitig ermittelt
oder in Anspruch genommen werden, seien gemäß dem rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetz
Verwandte nach abgestuftem Grad der verwandtschaftlichen Beziehung (so auch Geschwister)
für die Bestattung des Verstorbenen in einem gesetzlich vorgegebenen kurzen Zeitrahmen
verantwortlich. Kämen sie dieser Verpflichtung nicht nach, könne die Ordnungsbehörde
aus Gefahrenabwehrgründen die Bestattung vornehmen und die Kosten dem verpflichteten
Verwandten auferlegen. Es liege kein besonderer Härtefall vor, der hier ausnahmsweise
die Bestattungspflicht des Klägers entfallen lasse. Ein fehlendes familiäres Näheverhältnis
zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen stelle die Zumutbarkeit
der Bestattung regelmäßig nicht in Frage. Die gesetzliche Pflichtenstellung knüpfe
nämlich lediglich an das objektiv bestehende nahe Verwandtschaftsverhältnis an; 
dadurch stünden die Bestattungspflichtigen dem Verstorbenen näher als die Allgemeinheit,
die ansonsten für die Bestattungskosten einzustehen hätte. Die Erbausschlagung berühre
die gesetzliche öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht ebenfalls nicht. Diese 
könne auch einen außerhalb von Rheinland-Pfalz lebenden Verwandten treffen, weil
der die Wirkungen des rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetzes auslösende Tod des
Halbbruders in Rheinland-Pfalz eingetreten sei.

_Quelle: Verwaltungsgericht Mainz_
