# Bestehensanforderungen in der juristischen Prüfungsordnung von Rheinland-Pfalz nicht zu beanstanden

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- Veröffentlicht: 2023-06-26T11:02:41+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 27.06.2023 zum Urteil 10 A 10029/23 vom
26.05.2023

Die in der juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung von Rheinland-Pfalz (JAPO)
enthaltene Regelung des ersten juristischen Staatsexamens, wonach eine Zulassung
zur mündlichen Prüfung u. a. das Bestehen von mindestens drei Aufsichtsarbeiten 
aus zwei verschiedenen Pflichtfächern in der schriftlichen Prüfung voraussetzt, 
verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Klägerin erzielte bei den sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten der staatlichen
Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung im Pflichtfach Zivilrecht 6, 
8 und 4 Punkte, im Pflichtfach Öffentliches Recht 3 und 2 Punkte und im Pflichtfach
Strafrecht 2 Punkte. Daraufhin stellte das Landesprüfungsamt für Juristen fest, 
dass sie die Prüfung trotz einer Gesamtdurchschnittsnote von 4,16 Punkten nicht 
bestanden habe, weil nicht mindestens drei Aufsichtsarbeiten aus zwei verschiedenen
Pflichtfächern mit mindestens 4 Punkten (= ausreichend) bewertet worden seien. Ihre
hiergegen erhobene Klage, mit der sie die Zulassung zur mündlichen Prüfung begehrte,
wies das Verwaltungsgericht Trier ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese
Entscheidung und wies die Berufung der Klägerin zurück.

Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 JAPO, wonach eine 
Zulassung zur mündlichen Prüfung voraussetze, dass die Gesamtpunktzahl der schriftlichen
Prüfung mindestens 24 Punkte betrage und in der schriftlichen Prüfung mindestens
drei Aufsichtsarbeiten aus zwei verschiedenen Pflichtfächern mit mindestens 4 Punkten
bewertet worden seien. Diese Regelung sei entgegen der Auffassung der Klägerin mit
höherrangigem Recht vereinbar. Es liege insbesondere kein Verstoß gegen das im Deutschen
Richtergesetz normierte Gebot der Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und 
der Leistungsbewertung (§ 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG) vor. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts erfordere dieses Gebot keine strikte Uniformität. Es stehe
begrenzten Abweichungen zwischen verschiedenen Prüfungsordnungen nicht entgegen,
sondern allenfalls solchen Regelungen, die sich in gravierender Weise vom bundesüblichen
Standard abheben würden, sodass sich in ihnen ein regelrechter Systembruch manifestiere.
Das Erfordernis einer mindestens ausreichenden Leistung in Aufsichtsarbeiten aus
mindestens zwei verschiedenen Pflichtfächern durch § 9 Abs. 3 JAPO sei keine solch
gravierende Abweichung von den Anforderungen anderer Prüfungsordnungen, dass von
einem Systembruch die Rede sein könne. Ein Vergleich mit den Prüfungsordnungen anderer
Bundesländer zeige vielmehr, dass eine Zulassung zur mündlichen Prüfung in der Regel
nur erfolge, wenn neben einer bestimmten Mindestpunktzahl weitere Bestehensanforderungen
wie etwa eine Mindestanzahl bestandener Aufsichtsarbeiten erfüllt seien. In Brandenburg,
Berlin, Sachsen-Anhalt und Thüringen genüge es für die Zulassung zur mündlichen 
Prüfung ebenfalls nicht, allein die Aufsichtsarbeiten aus einem einzigen Pflichtfach
zu bestehen. Es verstoße auch nicht gegen die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit,
wenn der Verordnungsgeber einen Prüfling als ungeeignet betrachte, der in zwei von
drei Pflichtfächern ausschließlich solche schriftlichen Leistungen erbracht habe,
die mangelhaft oder ungenügend und damit im Ganzen nicht mehr brauchbar bzw. völlig
unbrauchbar seien.

_Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz_
