# Besteuerung der Einmalzahlung aus einer Direktversicherung ist verfassungsgemäß

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/besteuerung-der-einmalzahlung-aus-einer-direktversicherung-ist-verfassungsgemaess/
- Veröffentlicht: 2020-12-15T11:26:57+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Münster, Mitteilung vom 15.12.2020 zum Gerichtsbescheid 15 K 1271/16 vom 29.10.2020(
rkr)

Mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 29. Oktober 2020 (Az. 15 K 1271/16 E) hat
der 15. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die volle Besteuerung
der Einmalzahlung aus einer Direktversicherung verfassungsgemäß ist.

Die Klägerin erhielt im Streitjahr 2012 eine Einmalzahlung aus einer Direktversicherung
in Höhe von ca. 23.000 Euro. Das Finanzamt unterwarf diesen Betrag gemäß § 22 Nr.
5 Satz 1 EStG der Einkommensteuer, was zu einer Steuerfestsetzung in Höhe von ca.
5.500 Euro führte. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Besteuerung verfassungswidrig
sei. Sie führe zu einer Ungleichbehandlung, denn zum einen wäre die Steuerbelastung
geringer gewesen, wenn sich die Klägerin statt der Einmalzahlung eine monatliche
Rente hätte auszahlen lassen. Zum anderen fielen die auf die Auszahlung entfallenden
Krankenversicherungsbeiträge nicht in einer Summe an, sondern würden auf zehn Jahre
verteilt. Da der Klägerin nach Abzug der Steuern und Krankenversicherungsbeiträge
lediglich ca. 12.700 Euro von der Versicherungsleistung verblieben, sei auch die
Eigentumsgarantie verletzt. Bei Abschluss der Versicherung sei sie außerdem nicht
hinreichend auf die steuerlichen Konsequenzen hingewiesen worden. Schließlich sei
die Steuerersparnis in der Ansparphase nicht so hoch gewesen wie die nun festgesetzte
Steuernachzahlung, weil die Beiträge lediglich im Rahmen des Höchstbetrags von 210
Euro pro Monat abzugsfähig gewesen seien.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die Einmalzahlung sei unstreitig gemäß § 22
Nr. 5 Satz 1 EStG als Leistung aus einer Direktversicherung zu versteuern. Eine 
Beschränkung der Steuerpflicht nach Satz 2 dieser Vorschrift greife nicht ein, da
sich aus den exemplarisch vorgelegten Gehaltsabrechnungen früherer Jahre ergebe,
dass die Beiträge tatsächlich nicht nur im Rahmen der Höchstbeträge, sondern in 
vollem Umfang steuerfrei gestellt worden seien. Ob dies materiell-rechtlich zutreffend
gewesen sei, sei ohne Belang. Es handele sich auch nicht um außerordentliche Einkünfte,
die nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuern wären, da bereits im Versicherungsvertrag
das Wahlrecht zur Kapitalabfindung vereinbart worden sei.

Die volle Versteuerung sei auch verfassungsgemäß. Eine Ungleichbehandlung im Verhältnis
zur laufenden Auszahlung einer Rente liege nicht vor, da sich dies aus dem verfassungsrechtlich
nicht zu beanstandenden Grundsatz der Abschnittsbesteuerung ergebe. Eine Abmilderung
der sich daraus ergebenden Härten schaffe § 34 EStG, der im Streitfall gerade nicht
einschlägig sei. Es gebe auch keine verfassungsrechtliche Vorgabe, dass Steuern 
und Krankenversicherungsbeiträge gleich zu behandeln seien. Die Eigentumsgarantie
sei nicht verletzt, da der Klägerin unter Berücksichtigung der zeitlichen Streckung
der Krankenversicherungsbeiträge und der Ersparnis aus der Steuerfreiheit der Entgeltumwandlung
in der Ansparphase tatsächlich im Ergebnis ca. 20.000 Euro von der Versicherungsleistung
verblieben. Schließlich sei nicht der Staat, sondern das Versicherungsunternehmen
für eine etwaige steuerliche Falschberatung der Klägerin bei Abschluss des Vertrages
verantwortlich.

_Quelle: FG Münster, Newsletter Dezember 2020_
