# Besteuerung von Aufsichtsräten u. ä.: Mitglied des Verwaltungsausschusses eines berufsständischen Versorgungswerks unterliegt mit dieser Tätigkeit nicht der Umsatzsteuer

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- Veröffentlicht: 2020-12-16T09:39:16+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 16.12.2020 zum Urteil 5 K 162/19 vom 08.10.2020(
rkr)

Mit Urteil vom 8. Oktober 2020 (Az. 5 K 162/19) hat der 5. Senat des Niedersächsischen
Finanzgerichts (erneut) zur Steuerbarkeit der Tätigkeit eines Mitglieds eines kollektiven
Leitungsgremiums Stellung genommen.

Der 5. Senat hatte bereits mit Urteil vom 19. November 2019 (Az. 5 K 282/18) unter
Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juni 2019 (Rs.
C-420/18) entschieden, dass die Tätigkeit eines Verwaltungsratsvorsitzenden eines
berufsständischen Versorgungswerks nicht der Umsatzsteuer unterliegt, wenn er weder
im eigenen Namen nach außen auftritt noch gegenüber dem Versorgungswerk über die
Befugnis verfügt, die für dessen Führung erforderlichen Entscheidungen zu treffen.
Der Verwaltungsratsvorsitzende sei auch nicht deshalb unternehmerisch tätig geworden,
weil er neben einer Festvergütung auch Fahrtkostenersatz und geringfügige Sitzungsgelder
bezogen habe.

Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat nun mit Urteil vom 8. Oktober
2020 seine Rechtsprechungsgrundsätze im Wesentlichen fortgeführt und in einem vergleichbaren
Fall entschieden, dass auch das einfache Mitglied des Verwaltungsausschusses eines
berufsständischen Versorgungswerks kein Unternehmer im Sinne von Art. 9 der Mehrwertsteuer-
Systemrichtlinie (MwStSystRL) ist, wenn es diese Tätigkeit nicht mit eigenem wirtschaftlichen
Risiko ausübt. Der Senat führt zur Begründung weiter aus, dass das Verwaltungsausschussmitglied
insbesondere keine über die eines gewöhnlichen Arbeitnehmers hinausgehende individuelle
Verantwortung aus den Handlungen des Verwaltungsausschusses trage. Darüber hinaus
sei auch eine nicht unerhebliche variable Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen
des Verwaltungsausschusses ohne nennenswerte Einflussmöglichkeiten des Mitglieds
auf solche Termine ebenfalls nicht geeignet, ein wirtschaftliches Risiko zu begründen.

Die vom Niedersächsischen Finanzgerichts in der Sache zugelassene Revision wurde
vom unterlegenen Finanzamt nicht eingelegt, sodass die Entscheidung des Finanzgerichts
rechtskräftig ist.

_Quelle: FG Niedersachsen, Newsletter 12/2020_
