# Besteuerung von Kurzarbeitergeld von Grenzgängern

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- Veröffentlicht: 2021-06-23T08:53:34+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 23.06.2021

Die Bundesregierung hat Frankreich eine Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens
vorgeschlagen, um die Besteuerung des Kurzarbeitergelds für Grenzgänger aus Frankreich
zu vermeiden. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung ([19/30710](https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/307/1930710.pdf))
auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ([19/30181](https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/301/1930181.pdf))
hervor. Die Problematik aus Sicht der Bundesregierung: Bei in Frankreich ansässigen
Beschäftigten, die Kurzarbeitergeld aus Deutschland beziehen, verbleibe aufgrund
der Besteuerung in Frankreich ein geringerer Leistungsbetrag als bei ihren in Deutschland
ansässigen Kollegen. Ursache sei, dass das Ineinandergreifen von sozialversicherungs-
und steuerrechtlichen Regelungen zwar auf nationaler Ebene jeweils stimmig sei, 
beim grenzüberschreitenden Bezug solcher Leistungen aber Friktionen entstehen könnten,
wenn sich die Systeme grundlegend unterscheiden – wie im Falle von Deutschland und
Frankreich. Dies könne vermieden werden, wenn das Besteuerungsrecht bei dem Staat
verbleibt, auf dessen Sozialversicherungsrecht diese Leistungen beruhen.

Die Bundesregierung schreibt, sie habe Frankreich eine entsprechende Änderung des
deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens vorgeschlagen. Für eine Übergangszeit
sei es zudem möglich, dass Frankreich unilateral auf eine Besteuerung der Sozialversicherungsleistungen
verzichtet. Mit den Niederlanden und der Schweiz seien in vergleichbarer Lage solche
Lösungen für den Zeitraum der COVID-19-Pandemie vereinbart worden.

_Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 826/2021_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/besteuerung-von-kurzarbeitergeld-von-grenzgaengern-55602)
