# Bestimmung des angemessenen Ausgleichs für Minderheitsaktionäre anhand des Börsenkurses der beherrschenden Gesellschaft möglich

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- Veröffentlicht: 2021-05-10T10:08:33+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 10.05.2021 zum Beschluss 21 W 139/19 vom 26.04.2021(
nrkr)

Mit am 10.05.2021 verkündetem Beschluss hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main(
OLG) entschieden, dass der den Minderheitsaktionären gemäß § 304 Abs. 1 AktG zu 
gewährende angemessene Ausgleich anhand des Börsenkurses der beherrschten Gesellschaft
bestimmt werden kann. Da diese Frage bislang höchstrichterlich nicht entschieden
ist, hat der Senat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

Die WCM Beteiligungs- und Grundbesitz AG (i. F.: WCM AG) schloss mit der TLG Immobilien
AG als herrschender Gesellschaft im Oktober 2017 einen Beherrschungsvertrag, dem
die Hauptversammlung beider Gesellschaften im folgenden Monat zustimmten. Der Vertrag
sah für die Minderheitsaktionäre der beherrschten Gesellschaft, der WCM AG, eine
Abfindung in Höhe von 23 Aktien der WCM AG gegen 4 Aktien der TLG Immobilien AG 
und einen wiederkehrenden Ausgleich in Höhe von 0,13 Euro brutto je Aktie der beherrschten
Gesellschaft vor.

Zahlreiche Minderheitsaktionäre der WCM AG beantragten eine gerichtliche Heraufsetzung
dieser vertraglich vorgesehenen Kompensation. Das hierfür zuständige Landgericht
Frankfurt am Main wies die Anträge zurück.

Das OLG hat mit der heute verkündeten Entscheidung die hiergegen gerichteten Beschwerden
der Antragsteller zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, das vertraglich
gewährte Umtauschverhältnis sei angemessen im Sinn von § 305 AktG, weil es dem Wertverhältnis
beider Unternehmen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Hauptversammlungsbeschlusses der
beherrschten Gesellschaft am 17.11.2017 entsprochen habe. Dies hat der Senat anhand
der umsatzgewichteten Börsenkurse beider Gesellschaften drei Monate vor der erstmaligen
Bekanntgabe des beabsichtigten Unternehmensvertrags am 29.09.2017 festgestellt. 
Ferner hat der Senat dargelegt, dass auch der gemäß § 304 AktG gewährte Ausgleich
angemessen sei, weil er die künftige Ertragslage der Gesellschaft ohne Berücksichtigung
des geschlossenen Beherrschungsvertrags widerspiegele. Zu dieser Einschätzung ist
der Senat durch eine geeignete Verzinsung des Unternehmenswertes der WCM AG gelangt.
Hierbei hat er erneut den Wert der beherrschten Gesellschaft anhand des Börsenkurses
bestimmt.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
zugelassen, da die Frage, ob der angemessene Ausgleich nach § 304 AktG auf der Grundlage
des Börsenkurses der beherrschten Gesellschaft bestimmt werden kann, bislang höchstrichterlich
nicht entschieden ist.

## Erläuterungen

### § 304 AktG Angemessener Ausgleich

Abs. 1: Ein Gewinnabführungsvertrag muss einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden
Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung(
Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein Beherrschungsvertrag muss, wenn die Gesellschaft
nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden
Aktionären als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach
er für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. …

Abs. 2 Satz 1: Als Ausgleichszahlung ist mindestens die jährliche Zahlung des Betrags
zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen
Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen,
jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher
Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. …

### § 305 AktG Abfindung

Abs. 1 Satz 1: Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muss ein Beherrschungs-
oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten,
auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag
bestimmte angemessen Abfindung zu erwerben.

…

Abs. 3 Satz 1: Werden als Abfindung Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt, so
ist die Abfindung angemessen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, 
in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft der anderen Gesellschaft
zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden
können.

…

_Quelle: OLG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/bestimmung-des-angemessenen-ausgleichs-fuer-minderheitsaktionaere-anhand-des-boersenkurses-der-beherrschenden-gesellschaft-moeglich-52350)
