# Bestimmungen zu Rentenanwartschaften des Altersversorgungswerks der Zahnärztekammer Niedersachsen teilweise unwirksam

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- Veröffentlicht: 2021-02-23T12:09:03+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 23.02.2021 zum Urteil 8 KN 47/19 u. a. vom
25.01.2021

Der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in vier Normenkontrollverfahren
mit Urteilen vom 25. Januar 2021 entschieden, dass die Bestimmung über die Höhe 
der Rentenanwartschaft aus bis zum 31. Dezember 2006 gezahlten Beiträgen in § 15a
der Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung (ABH)
des Altersversorgungswerks der Zahnärztekammer Niedersachsen unwirksam ist (Az. 
8 KN 47/19, 8 KN 48/19, 8 KN 49/18, 8 KN 57/19).

Die Zahnärztekammer regelt im Rahmen der berufsständischen Versorgung die Altersversorgung
der Zahnärzte durch Satzung. Die zwischen den Beteiligten in Streit stehenden Bestimmungen
betreffen die Höhe der Rente aus der berufsständischen Versorgung bezüglich der 
Rentenanwartschaften aus bis zum Jahr 2006 gezahlten Beiträgen (§15a ABH 2018), 
aus zwischen 2007 und 2018 gezahlten Beiträgen (§ 15b ABH 2018) und ab 2019 gezahlten
Beiträgen (§ 15c ABH 2018). Eine Neuregelung war notwendig, weil das Niedersächsische
Oberverwaltungsgericht vorherige Festlegungen zur Rentenhöhe in früheren Entscheidungen
für unwirksam erachtet hatte (vgl. u. a. Nds. Oberverwaltungsgericht, Urteil vom
24. Juni 2016 – 8 KN 127/15 –; Urteil vom 12. Juni 2014 – 8 LC 130/12 –; Beschluss
vom 21. Oktober 2009 – 9 LC 13/09 –).

In Bezug auf § 15a ABH streiten die Beteiligten unter anderem darum, ob eine unzulässige
Absenkung von Rentenanwartschaftspositionen vorliegt, die als grundrechtliches Eigentum
geschützt sind. Darüber hinaus steht in Streit, ob Ledige in ungerechtfertigter 
Weise stärker belastet werden als Verheiratete und ob es zulässig ist, dass die 
Renten von Mitgliedern, deren Anwartschaft aus bis 2006 gezahlten Beiträgen durch
Bescheid festlegt worden ist, nicht nach der neu gefassten Satzungsbestimmung berechnet
werden. Zwei der Normenkontrollanträge richten sich zudem gegen § 15c ABH. Auch 
eine geringfügige sprachliche Änderung durch eine Satzung vom November 2019 ist 
Gegenstand des Verfahrens.

Der 8. Senat hat entschieden, dass § 15a ABH 2018 gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße,
da er eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Mitgliedern bewirke, die
gleiche Beiträge gezahlt hätten. Die Zahnärztekammer habe ausdrücklich Mitglieder
vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen, bei denen sie mit Bescheid die
aus bis zum Jahr 2006 gezahlten Beiträge abgeleitete Anwartschaft gesondert festgestellt
hat. Hieraus resultierten unterschiedliche Rentenanwartschaften, ohne dass hierfür
ein rechtfertigender Sachgrund gegeben sei. Die Satzung könne so gestaltet werden,
dass sie auch für Mitglieder, die einen Bescheid hätten, gelte. Der Bescheid müsse
dann angesichts der besonderen Umstände des Falles widerrufen werden. Zu diesen 
Umständen gehöre u.a., dass der Versuch, die Anwartschaft durch Bescheid unabänderbar
festzulegen, missbräuchlich gewesen sei und dass es vom Zufall abgehangen habe, 
wer einen Bescheid erhalten habe. Nur die Bescheide derjenigen, die bereits Rente
bezögen, seien gegen Aufhebung geschützt. Könne aber auf diesem Weg die Gleichbehandlung
aller Rentenanwärter herbeigeführt werden, dann gebe es keinen legitimen Grund, 
sie ungleich zu behandeln.

§ 15c ABH 2018, der den Zeitraum ab 2019 betrifft, wurde hingegen vom 8. Senat als
wirksam angesehen.

Soweit die Urteile § 15a ABH 2018 betreffen, hat der Senat die Revision wegen grundsätzlicher
Bedeutung zugelassen.

_Quelle: OVG Niedersachsen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/bestimmungen-zu-rentenanwartschaften-des-altersversorgungswerks-der-zahnaerztekammer-niedersachsen-teilweise-unwirksam-46184?pk_campaign=feed&pk_kwd=bestimmungen-zu-rentenanwartschaften-des-altersversorgungswerks-der-zahnaerztekammer-niedersachsen-teilweise-unwirksam)
