# Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG – Berücksichtigung der Gewerbesteuerrückstellung

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- Published: 2021-11-08T06:41:44+01:00
- Author: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2144 / 19 / 10003 :008 vom
05.11.2021

Mit BMF-Schreiben vom 18. Januar 2021 (BStBl I S. 119) wurde Rdnr. 8 Satz 4 des 
BMF-Schreibens vom 2. November 2018 (BStBl I S. 1207) wie folgt neu gefasst:

„Für den Gewinnbegriff des § 4 Absatz 4a EStG ist der Gewinn nach § 4 Absatz 1 EStG
maßgeblich; außerbilanzielle Kürzungen und Hinzurechnungen wirken sich auf den Gewinn
i. S. d. § 4 Absatz 4a EStG nicht aus (vgl. BFH vom 3. Dezember 2019, BStBl 2021
II S. 77).“

Danach bleibt die nach § 4 Abs. 5b EStG nicht abziehbare Gewerbesteuer samt Nebenleistungen
als außerbilanzielle Korrektur auch bei der Ermittlung des Gewinns für die Anwendung
des § 4 Abs. 4a EStG außer Ansatz. In der Folge mindert die Gewerbesteuer und mithin
auch die von bilanzierenden Steuerpflichtigen zu bildende Gewerbesteuerrückstellung
den Gewinn i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG und erhöht damit die Bemessungsgrundlage für
die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen. Die zu bildende Gewerbesteuerrückstellung
und die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen
beeinflussen sich daher gegenseitig.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden
der Länder wird Rdnr. 18 des BMF-Schreibens vom 2. November 2018 (a. a. O.) um folgenden
Satz ergänzt:

„Im Hinblick auf den Ansatz des Hinzurechnungsbetrags ist eine Neuberechnung der
Gewerbesteuerrückstellung nicht erforderlich, aber auch nicht zu beanstanden.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/betrieblicher-schuldzinsenabzug-nach-%C2%A7-4-abs-4a-estg-beruecksichtigung-der-gewerbesteuerrueckstellung-66695)
