# Betriebsprüfung in der Arztpraxis: Worauf es steuerlich ankommt

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- Veröffentlicht: 2026-11-05T07:00:00+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

Die Praxis ist gut organisiert: Die Kassenabrechnung läuft digital, Privatpatienten
erhalten Rechnungen, daneben gibt es Selbstzahlerleistungen und gelegentliche Barzahlungen.
Kommt eine steuerliche Außenprüfung hinzu, reicht es nicht aus, die Jahresabschlüsse
griffbereit zu haben. Die Zahlen müssen sich auch aus den einzelnen Abrechnungs-
und Buchungssystemen nachvollziehen lassen.

Eine Betriebsprüfung bedeutet nicht automatisch, dass ein konkreter Verdacht besteht.§
193 Abgabenordnung (AO) lässt Außenprüfungen ausdrücklich auch bei freiberuflich
Tätigen zu. Die entscheidende Frage für die Praxisleitung lautet deshalb: Welche
steuerlich relevanten Vorgänge müssen prüfbar sein, und wie lässt sich das ohne 
unnötige Offenlegung sensibler Patientendaten organisieren?

## Was die Prüfungsanordnung festlegt

Die Finanzbehörde teilt die Prüfungsanordnung, den vorgesehenen Beginn und die Prüfer
grundsätzlich angemessene Zeit vor Beginn mit, soweit dadurch der Prüfungszweck 
nicht gefährdet wird (§ 197 AO). Der Umfang kann mehrere Jahre, mehrere Steuerarten
oder einzelne Sachverhalte betreffen (§ 194 AO). Bestehen wichtige Gründe, kann 
eine Verschiebung des Prüfungsbeginns beantragt werden.

Davon zu unterscheiden ist die **Kassen-Nachschau** nach § 146b AO: Sie darf unter
den gesetzlichen Voraussetzungen auch ohne vorherige Ankündigung stattfinden. Aus
ihr kann bei entsprechenden Feststellungen eine Außenprüfung entstehen. Beide Verfahren
sollten deshalb nicht verwechselt werden.

## 1. Sind alle Einnahmen vollständig und sinnvoll getrennt?

Eine Arztpraxis verfügt häufig über verschiedene Erlösquellen: Abrechnungen mit 
der Kassenärztlichen Vereinigung, Privatliquidation, Selbstzahlerleistungen und 
gegebenenfalls weitere Einnahmen. Für die steuerliche Prüfung muss erkennbar sein,
dass keine Zahlungen fehlen, doppelt erfasst werden oder in einer falschen Erlösgruppe
landen.

Dazu gehört der nachvollziehbare Abgleich zwischen Abrechnungssystem, Zahlungseingang,
Bankkonto und [Finanzbuchhaltung](https://www.maier-steuerberater.de/leistungen/kernkompetenzen/finanzbuchhaltung/).
Auch Stornierungen, Erstattungen und zeitliche Abweichungen zwischen Behandlung,
Rechnung und Zahlung sollten erklärbar sein. Das sind konkrete Abstimmungsfelder
für die Vorbereitung, keine Aussage darüber, dass jede Betriebsprüfung identische
Schwerpunkte setzt.

## 2. Warum „ärztliche Leistung“ nicht immer „umsatzsteuerfrei“ heißt

§ 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz befreit insbesondere Heilbehandlungen im
Bereich der Humanmedizin von der Umsatzsteuer. Maßgeblich ist der **medizinische
Zweck der konkreten Leistung**, nicht allein die berufliche Qualifikation der ausführenden
Person oder die Tatsache, dass eine Rechnung aus einer Arztpraxis stammt.

Deshalb müssen umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen von möglicherweise steuerpflichtigen
Leistungen fachlich und buchhalterisch getrennt beurteilt werden. Das kann etwa 
bei bestimmten Selbstzahlerangeboten, rein kosmetisch motivierten Leistungen oder
Warenumsätzen relevant werden. Ob eine konkrete IGeL-Leistung steuerfrei ist, lässt
sich nicht allein am Etikett „IGeL“ entscheiden.

Bei gemischten Umsätzen gehört auch die Behandlung der **Vorsteuer** in die Prüfung:
Nicht jeder Eingangsbeleg berechtigt automatisch zum vollen Vorsteuerabzug. Vertiefend
erläutert unser Beitrag [Umsatzsteuer in der Arztpraxis: Wo die Steuerbefreiung endet](https://www.maier-steuerberater.de/umsatzsteuer-in-der-arztpraxis-wo-die-steuerbefreiung-endet/)
diese Abgrenzung.

## 3. Praxisorganisation, Mitarbeitende und steuerliche Einordnung

Bei Praxisgemeinschaften, Berufsausübungsgemeinschaften und Beschäftigung angestellter
Ärzte kann die Zuordnung und Organisation ärztlicher Leistungen steuerlich bedeutsam
sein. Der BFH hat am 16. Juli 2014 (VIII R 41/12) betont, dass die leitende und 
eigenverantwortliche Tätigkeit von Praxisinhabern auch bei angestellten Ärzten möglich
bleibt, wenn ein hinreichender patientenbezogener fachlicher Einfluss besteht.

Bei Mitunternehmerschaften ist die Beurteilung differenziert: Mit Urteil vom 4. 
Februar 2025 (VIII R 4/22) erkannte der BFH im konkreten Fall auch die Tätigkeit
eines weit überwiegend organisatorisch arbeitenden Zahnarztpartners als freiberuflich
an. Daraus folgt gerade **keine einfache Faustregel**, wonach Organisationstätigkeit
immer schädlich oder jede Anstellung unproblematisch wäre.

Je nach Prüfungsanordnung können außerdem Lohnsteuerfragen, die Abgrenzung von Betriebsausgaben
und privaten Aufwendungen oder die Zuordnung von Gemeinschaftskosten relevant sein.
Deshalb sollte die Praxisorganisation nicht getrennt von den steuerlichen Buchungen
betrachtet werden.

## 4. Digitale Aufzeichnungen, Kasse und Datenzugriff

Nach § 200 AO müssen Steuerpflichtige bei der Sachverhaltsaufklärung mitwirken, 
Auskünfte erteilen und steuerlich relevante Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen
vorlegen. Für elektronisch geführte Unterlagen sieht § 147 Abs. 6 AO unter gesetzlichen
Voraussetzungen einen Datenzugriff und maschinell auswertbare Datenüberlassungen
vor. Die GoBD konkretisieren die Ordnungsmäßigkeit elektronischer Aufzeichnungen;
sie wurden unter anderem am 14. Juli 2025 angepasst.

Bei Barzahlungen ist eine nachvollziehbare Kassenführung wichtig. Die besonderen
Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme nach § 146a AO gelten, wenn 
ein entsprechendes gesetzlich erfasstes System eingesetzt wird. Aus der Möglichkeit
einer Kassen-Nachschau folgt nicht, dass jede Arztpraxis ungeachtet ihrer tatsächlichen
Kassenorganisation zwingend eine elektronische Registrierkasse anschaffen muss.

**Patientengeheimnisse dürfen dabei nicht beiläufig in einen pauschalen Datenexport
geraten.** Steuerlich erforderliche Unterlagen und Gesundheitsdaten sind vorab sorgfältig
abzugrenzen. Bei Zweifeln sollte die Praxis gemeinsam mit ihrer steuerlichen Beratung
und der für Datenschutz verantwortlichen Stelle klären, in welcher Form die verlangten
Daten rechtmäßig bereitgestellt werden.

## Was vor dem Prüfungstermin sinnvoll vorbereitet werden kann

 * **Prüfungsanordnung lesen:** Steuerarten, Jahre, betroffene Einheiten und angeforderte
   Daten festhalten.
 * **Erlöswege abstimmen:** KV-Abrechnung, Privatliquidation, IGeL-Rechnungen, Kontoauszüge
   und gegebenenfalls Kassenbuch nachvollziehbar zusammenführen.
 * **Umsatzsteuer prüfen:** Medizinische Zweckbestimmung und Steuerbefreiung für
   relevante Leistungsarten dokumentieren.
 * **Systeme dokumentieren:** Buchhaltungssoftware, Praxisverwaltung, Schnittstellen
   und Datenexporte mit Verantwortlichen abstimmen.
 * **Eine Ansprechperson bestimmen:** Rückfragen und Unterlagen zentral koordinieren;
   Änderungen und Erläuterungen nachvollziehbar protokollieren.

Eine Außenprüfung hat auch eine rechtliche Struktur: Der Prüfer hat nach § 199 Abs.
1 AO sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen. Nach§
201 AO ist eine Schlussbesprechung vorgesehen, soweit sie nach den gesetzlichen 
Voraussetzungen nicht entbehrlich ist. Früh geklärte Sachverhalte verringern dabei
den Erklärungsaufwand.

## Steuerlich vorbereitet statt kurzfristig improvisiert

Die Dr. Friedbert Maier Steuerberatungsgesellschaft mbH unterstützt Ärzte und Praxisgemeinschaften
bei der Aufbereitung steuerlicher Unterlagen, der Einordnung von Leistungsarten 
und der Kommunikation mit der Finanzverwaltung im Rahmen der [Steuerberatung](https://www.maier-steuerberater.de/leistungen/kernkompetenzen/steuerberatung/).
Sie erreichen uns in [Saarbrücken](https://www.maier-steuerberater.de/standort-saarbruecken/)
und [Mannheim](https://www.maier-steuerberater.de/standort-mannheim/).

[Standort Mannheim](https://www.maier-steuerberater.de/standort-mannheim/)

[Standort Saarbrücken](https://www.maier-steuerberater.de/standort-saarbruecken/)

_Stand: 23. Oktober 2026. Allgemeine steuerliche Information. Anforderungen der 
Schweigepflicht und des Datenschutzes sind bei konkreten Datenanforderungen gesondert
zu prüfen; eine datenschutzrechtliche Einzelfallberatung ist damit nicht verbunden._
