# Betriebsratsvorsitzender als Datenschutzbeauftragter?

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/betriebsratsvorsitzender-als-datenschutzbeauftragter/
- Published: 2023-06-11T07:34:17+02:00
- Author: Thomas Stuppy

BAG, Pressemitteilung vom 06.06.2023 zum Urteil 9 AZR 383/19 vom 06.06.2023

Der Vorsitz im Betriebsrat steht einer Wahrnehmung der Aufgaben des Beauftragten
für den Datenschutz typischerweise entgegen und berechtigt den Arbeitgeber in aller
Regel, die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten nach Maßgabe des BDSG in der bis
zum 24. Mai 2018 gültigen Fassung (aF) zu widerrufen.

Der bei der Beklagten angestellte Kläger ist Vorsitzender des Betriebsrats und in
dieser Funktion teilweise von der Arbeit freigestellt. Mit Wirkung zum 1. Juni 2015
wurde er von der Beklagten und weiteren in Deutschland ansässigen Tochtergesellschaften
zum Datenschutzbeauftragten bestellt. Auf Veranlassung des Thüringer Landesbeauftragten
für Datenschutz und Informationsfreiheit widerriefen die Beklagte und die weiteren
Konzernunternehmen die Bestellung des Klägers am 1. Dezember 2017 wegen einer Inkompatibilität
der Ämter mit sofortiger Wirkung. Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/679
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie (RL) 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung; im Folgenden DSGVO) beriefen sie den Kläger vorsorglich mit Schreiben
vom 25. Mai 2018 gemäß Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO als Datenschutzbeauftragten ab.

Der Kläger hat geltend gemacht, seine Rechtsstellung als betrieblicher Datenschutzbeauftragter
der Beklagten bestehe unverändert fort. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten,
Interessenkonflikte bei der Wahrnehmung der Aufgaben als Datenschutzbeauftragter
und Betriebsratsvorsitzender ließen sich nicht ausschließen. Die Unvereinbarkeit
beider Ämter stellten einen wichtigen Grund zur Abberufung des Klägers dar.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die dagegen erhobene Revision der
Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Widerruf
der Bestellung vom 1. Dezember 2017 war aus wichtigem Grund i. S. v. § 4f Abs. 3
Satz 4 BDSG aF i. V. m. § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Ein solcher liegt vor, 
wenn der zum Beauftragten für den Datenschutz bestellte Arbeitnehmer die für die
Aufgabenerfüllung erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit i. S. v. § 4f Abs.
2 Satz 1 BDSG aF nicht (mehr) besitzt. Die Zuverlässigkeit kann in Frage stehen,
wenn Interessenkonflikte drohen. Ein abberufungsrelevanter Interessenkonflikt ist
anzunehmen, wenn der Datenschutzbeauftragte innerhalb einer Einrichtung eine Position
bekleidet, die die Festlegung von Zwecken und Mitteln der Verarbeitung personenbezogener
Daten zum Gegenstand hat. Dabei sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu
würdigen. Diese vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH 9. Februar 2023 – C-
453/21 – [X-FAB Dresden]) zu einem Interessenkonflikt i. S. v. Art. 38 Abs. 6 Satz
2 DSGVO vorgenommene Wertung gilt nicht erst seit Novellierung des Datenschutzrechts
aufgrund der DSGVO, sondern entsprach bereits der Rechtslage im Geltungsbereich 
des BDSG aF.

Die Aufgaben eines Betriebsratsvorsitzenden und eines Datenschutzbeauftragten können
danach typischerweise nicht durch dieselbe Person ohne Interessenkonflikt ausgeübt
werden. Personenbezogene Daten dürfen dem Betriebsrat nur zu Zwecken zur Verfügung
gestellt werden, die das Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich vorsieht. Der Betriebsrat
entscheidet durch Gremiumsbeschluss darüber, unter welchen konkreten Umständen er
in Ausübung seiner gesetzlichen Aufgaben welche personenbezogenen Daten vom Arbeitgeber
fordert und auf welche Weise er diese anschließend verarbeitet. In diesem Rahmen
legt er die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten fest. Inwieweit
jedes an der Entscheidung mitwirkende Mitglied des Gremiums als Datenschutzbeauftragter
die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten des Datenschutzes hinreichend unabhängig
überwachen kann, bedurfte keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls die hervorgehobene
Funktion des Betriebsratsvorsitzenden, der den Betriebsrat im Rahmen der gefassten
Beschlüsse vertritt, hebt die zur Erfüllung der Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten
erforderliche Zuverlässigkeit i. S. v. § 4f Abs. 2 Satz 1 BDSG aF auf.

_Quelle: BAG_
