# Betriebsratswahl bei ausländischer Fluggesellschaft

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- Published: 2023-04-18T05:34:25+02:00
- Author: Thomas Stuppy

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 18.04.2023 zum Beschluss 4 TaBVGa 1301/
22 vom 22.02.2023

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Verfahren auf Einstweiligen
Rechtsschutz den Antrag auf vorläufige Untersagung wahlvorbereitender Maßnahmen 
für eine geplante Betriebsratswahl zurückgewiesen (Terminankündigung vom 20.02.2023,
[Pressemitteilung Nr. 04/23](https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2022/pressemitteilung.1296542.php)).

Die antragstellende Fluggesellschaft hat ihren Sitz in Malta und führt mit maltesischer
Fluglizenz Flüge unter anderem von und zum Flughafen Berlin-Brandenburg BER durch.
Die Gewerkschaft ver.di hatte das am BER stationierte Flugpersonal der Fluggesellschaft
zur Wahl eines Betriebsrats aufgerufen. Die Fluggesellschaft geht davon aus, dass
sie am BER keine betriebsratsfähige Organisationseinheit unterhält, und hat zur 
Klärung dieser Frage ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht Cottbus eingeleitet. Im
Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wollte sie erreichen, dass bis zur rechtskräftigen
Klärung dieser Frage keine Betriebsratswahl stattfindet.

Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag der Fluggesellschaft zurückgewiesen, die
Vorbereitung der Betriebsratswahl durch die Wahl eines Wahlvorstands vorläufig zu
untersagen. Voraussetzung für die Untersagung einer Wahl sei die Nichtigkeit der
beabsichtigten Wahl. Die lediglich mögliche Anfechtbarkeit der beabsichtigten Wahl
genüge für deren Untersagung nicht, denn nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes
sollten betriebsratslose Betriebe vermieden werden. Im Falle einer Wahlanfechtung
werde dieses Ziel dadurch erreicht, dass der gewählte Betriebsrat mit allen Rechten
und Pflichten im Amt bleibe, bis das Wahlanfechtungsverfahren ggf. rechtskräftig
zugunsten des Arbeitgebers entschieden sei. Eine Betriebsratswahl sei nur in ganz
besonderen Ausnahmefällen nichtig. Voraussetzung dafür sei ein so eklatanter Verstoß
gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, dass auch der Anschein einer
dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr bestehe. Vorliegend sei eine Nichtigkeit
der beabsichtigten Betriebsratswahl nicht gegeben. Es sei zumindest nicht auf den
ersten Blick erkennbar und offensichtlich, dass auch ein qualifizierter Betriebsteil
nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz an der Base BER nicht vorliege,
da ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit bei dem Flugbetrieb der
Fluggesellschaft am BER gegeben sei. Die Rechtsfrage, ob ein derart qualifizierter
Betriebsteil auch dann betriebsratsfähig sein könne, wenn der Hauptbetrieb – wie
hier – außerhalb Deutschlands und damit außerhalb des Geltungsbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes
liege, sei höchstrichterlich bisher ungeklärt. Sie könne nicht zugunsten der Fluggesellschaft
im Wege der einstweiligen Verfügung geklärt werden, weil die entgegenstehende Auffassung
der Gewerkschaft vertretbar und nicht offensichtlich unzutreffend sei. Ein Aufschieben
der Betriebsratswahl bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen
einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit der Fluggesellschaft am BER, möglicherweise
durch drei Instanzen und über mehrere Jahre, sei den Beschäftigten nicht zumutbar.

Gegen diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg im Einstweiligen
Rechtsschutzverfahren ist kein Rechtsmittel gegeben.

_Quelle: Arbeitsgericht Berlin_
