# Betriebsrentenanpassung

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- Veröffentlicht: 2022-05-03T14:17:48+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BAG, Pressemitteilung vom 03.05.2022 zum Urteil 3 AZR 408/21 vom 03.05.2022

Wird die betriebliche Altersversorgung u. a. über eine Pensionskasse im Sinne von§
1b Abs. 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) durchgeführt und ist nach den Regelungen
der Pensionskasse sichergestellt, dass ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand
entfallenden Überschüsse zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden,
entfällt nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG die Verpflichtung des die Versorgung zusagenden
Arbeitgebers zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2
BetrAVG. Durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember
2015 (BGBl. I S. 2553) fiel ab dem 31. Dezember 2015 die weitere Voraussetzung in§
16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG weg, wonach zur Berechnung der garantierten Leistung der
nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte
Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten werden
darf. Dies ist mit Unionsrecht vereinbar. Die durch § 30c Abs. 1a BetrAVG angeordnete
Geltung der am 31. Dezember 2015 in Kraft getretenen Änderung auch für Anpassungszeiträume,
die vor dem 1. Januar 2016 liegen, stellt keine verfassungsrechtlich unzulässige
Rückwirkung dar.

Die Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern langjährig als Angestellte
beschäftigt. Seit 1. Oktober 2011 bezieht sie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.
Die Beklagte führt diese über den BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes aG (BVV)
durch. Bei diesem handelt es sich um eine regulierte Pensionskasse unter der Aufsicht
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Seit dem Rentenbeginn
wurde die Betriebsrente der Klägerin nicht mehr erhöht.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin u. a. eine Anpassung des auf Beiträgen der Arbeitgeberin
beruhenden Teils ihrer Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zum Stichtag 1. Oktober
2014 geltend und verlangt daraus folgend für die Zeit ab dem Anpassungsstichtag 
monatlich eine weitere Betriebsrente i. H. v. 37,72 Euro brutto. Sie hat die Auffassung
vertreten, die Beklagte könne sich nicht auf § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG berufen. 
Sie sei auf den streitgegenständlichen Anpassungsstichtag im Jahr 2014 nicht anwendbar.
Die Änderung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG sei mit
Unionsrecht nicht vereinbar. Die Übergangsbestimmung in § 30c Abs. 1a BetrAVG verstoße
gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Jedenfalls seien die tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht erfüllt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hatte mit 
Urteil vom 10. Dezember 2019 (Az. 3 AZR 122/18) das Berufungsurteil teilweise aufgehoben
und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht
zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage i. H. v. 16,92 Euro brutto
monatlich stattgegeben und im Übrigen abgewiesen. Es hat hinsichtlich des von ihm
abgewiesenen Teils der Klage i. H. v. 5,04 Euro brutto monatlich die Auffassung 
der Beklagten bestätigt, sie sei gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht zur Prüfung
einer Anpassung verpflichtet.

Die dagegen von der Klägerin neuerlich geführte Revision hatte vor dem Dritten Senat
des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die bei der Pensionskasse für den Tarif
DA geltenden Regelungen erfüllen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG
in seiner seit dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung. Die Neufassung des § 16 
Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG zum 31. Dezember 2015 verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot
aus Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2014/50/EU (sog. Mobilitäts-Richtlinie). Dieses soll
verhindern, dass die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht zur Absenkung 
des bestehenden Schutzes genutzt wird. Vorliegend hat der Gesetzgeber jedoch „lediglich“
zeitgleich mit und bei Gelegenheit der Umsetzung eine außerhalb des Regelungsbereichs
der Richtlinie bestehende Rechtsprechung des Senats korrigiert. Die Übergangsvorschrift
des § 30c Abs. 1a BetrAVG ist nicht wegen unzulässiger Rückwirkung verfassungswidrig.
Die Betriebsrentner der Beklagten mussten bereits ursprünglich davon ausgehen, dass
eine Anpassungsprüfungspflicht nicht unverändert bestehen bleiben würde. Die vom
Gesetzgeber gewählte Stichtagsregelung orientiert sich am Sachverhalt und ist vertretbar.

## Hinweis

Der Senat hat in einem weiteren Fall betreffend eine andere Pensionskasse das Vorliegen
der Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht abschließend beurteilen 
können und die Sache deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht
zurückverwiesen (Urteil 3 AZR 374/21 vom 03.05.2022).

_Quelle: BAG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/betriebsrentenanpassung-77764)
