# Betriebsschließungsversicherung in der COVID-19-Pandemie

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- Published: 2022-01-26T14:39:36+01:00
- Author: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 26.01.2022 zum Urteil IV ZR 144/21 vom 26.01.2022

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass einem Versicherungsnehmer auf der Grundlage
der hier vereinbarten Versicherungsbedingungen keine Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung
wegen einer im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erfolgten Schließung der von
ihm betriebenen Gaststätte in Schleswig-Holstein zustehen.

## Sachverhalt

Der Kläger hält bei dem beklagten Versicherer eine sog. Betriebsschließungsversicherung.
Er begehrt die Feststellung, dass der beklagte Versicherer verpflichtet ist, ihm
aufgrund der Schließung seines Restaurants eine Entschädigung aus dieser Versicherung
zu zahlen. Dem Versicherungsvertrag liegen die „Zusatzbedingungen für die Versicherung
von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz(
Betriebsschließung) – 2008 (ZBSV 08)“ zugrunde. Nach § 3 Nr. 1 Buchst. a ZBSV 08
ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer im Falle einer bedingungsgemäßen
Betriebsschließung den Ertragsausfallschaden bis zu einer Haftzeit von 30 Tagen.
Die ZBSV 08 lauten auszugsweise:

**„§ 2 Versicherte Gefahren**

**Versicherungsumfang**

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des 
Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz–
IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe 
Nr. 2)

den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der
Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen
schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder
einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;

…

**Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger**

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen
sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten
Krankheiten und Krankheitserreger:

Krankheiten: …

Krankheitserreger: …

…“

In § 2 Nr. 2 Buchst. a und b ZBSV 08 werden weder die Coronavirus-Krankheit-2019(
COVID-19) noch das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) oder
das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) aufgeführt. Die
Schleswig-Holsteinische Landesregierung ordnete mit der am 18. März 2020 in Kraft
getretenen Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen
Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung –
SARS-CoV-2-BekämpfV) vom 17. März 2020 unter anderem die Schließung von sämtlichen
Gaststätten an, wobei Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs unter bestimmten
Voraussetzungen zulässig waren. Der Kläger schloss daraufhin seine Gaststätte und
bot einen Lieferdienst an.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die
Revision des Klägers.

## Die Entscheidung des Senats

Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts setzt der Eintritt des Versicherungsfalls zwar nicht die Verwirklichung
einer aus dem Betrieb selbst erwachsenden, sogenannten intrinsischen, Infektionsgefahr
voraus. Zu Recht hat das Berufungsgericht aber angenommen, dass dem Kläger gegen
die Beklagte keine Ansprüche zustehen, weil eine Betriebsschließung zur Verhinderung
der Verbreitung der Krankheit COVID-19 oder des Krankheitserregers SARS-CoV-2 nicht
vom Versicherungsschutz umfasst ist. Nach § 2 Nr. 1 Buchst. a Halbsatz 1 ZBSV 08
besteht Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen, die zur Verhinderung der
Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet 
werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus
dem Katalog in § 2 Nr. 2 ZBSV 08, der nach dem für die Auslegung von Allgemeinen
Versicherungsbedingungen maßgeblichen Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers
abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-
CoV-2 aufführt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird sich zunächst am 
Wortlaut orientieren und in § 2 Nr. 1 ZBSV 08 dem Klammerzusatz „(siehe Nr. 2)“ 
hinter den Worten „meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger“ entnehmen,
dass die vom Versicherungsschutz umfassten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger
in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 näher bestimmt werden. Sodann wird er diese Klausel in den 
Blick nehmen und an der Überschrift „2. Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger“
und der anschließenden Formulierung „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger
im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind …“ erkennen, dass insoweit eine eigenständige
Definition in den Bedingungen erfolgt. Die anschließende umfangreiche Aufzählung
von Krankheiten und Krankheitserregern wird er als abschließend erachten.

Die ergänzende Bezugnahme in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 auf die „im Infektionsschutzgesetz
in den §§ 6 und 7 namentlich genannten“ Krankheiten und Krankheitserreger wird der
durchschnittliche Versicherungsnehmer lediglich als Klarstellung verstehen, dass
sich die Beklagte bei der Abfassung des Katalogs inhaltlich an §§ 6 und 7 IfSG orientiert
hat. Ein anderes Verständnis folgt auch nicht aus dem Begriff „namentlich“.

Der erkennbare Zweck und Sinnzusammenhang der Klausel spricht ebenfalls für die 
Abgeschlossenheit des Katalogs. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird zwar
einerseits ein Interesse an einem möglichst umfassenden Versicherungsschutz haben,
andererseits aber nicht davon ausgehen können, dass der Versicherer auch für nicht
im Katalog aufgeführte Krankheiten und Krankheitserreger die Deckung übernehmen 
will, die – wie hier COVID-19/SARS-CoV-2 gerade zeigt – u.U. erst Jahre nach Vertragsschluss
auftreten und bei denen für den Versicherer wegen der Unklarheit des Haftungsrisikos
keine sachgerechte Prämienkalkulation möglich ist.

Die Klausel hält auch der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB stand. §
2 Nr. 2 ZBSV 08 verstößt insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot des § 307
Abs. 1 Satz 2 BGB. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnimmt – wie dargestellt–
dem klaren Wortlaut der Bedingungen, dass in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 die meldepflichtigen
Krankheiten und Krankheitserreger abschließend definiert werden. Ihm wird durch 
die Bedingungen nicht der Eindruck vermittelt, dass jede Betriebsschließung auf 
der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes vom Versicherungsschutz erfasst sei. 
Offenbleiben konnte, ob die hier in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 genannten Krankheiten und 
Krankheitserreger identisch mit den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in den §§
6 und 7 IfSG genannten Krankheiten und Krankheitserregern sind. Auch im Falle fehlender
Deckungsgleichheit ergibt sich hieraus keine Intransparenz. Schließlich benachteiligt
die Klausel den Versicherungsnehmer auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 
BGB unangemessen.

## Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

**§ 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)**

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den
Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen

wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben,

so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in 
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder
diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. …

_Quelle: BGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/betriebsschliessungsversicherung-in-der-covid-19-pandemie-73025)
