# Betrug beim Online-Banking („Pharming“)

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- Published: 2022-07-13T13:19:23+02:00
- Author: Thomas Stuppy

LG Koblenz, Mitteilung vom 13.07.2022 zum Urteil 3 O 378/21 vom 01.06.2022 (nrkr)

Muss eine Bank einer Kundin den Betrag ersetzen, den diese auf eine fingierte Aufforderung
im Online-Banking an einen unbekannten Betrüger überwiesen hat? Diese Frage hatte
das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

## Der Sachverhalt

Die Klägerin nutzte als Kundin der beklagten Bank deren Online-Banking. Dabei muss
jede Überweisung durch eine Sicherheitsnummer bestätigt werden, die von einem TAN-
Generator erzeugt wird. Dieses Gerät zeigt auch die Nummer des Zielkontos und den
zu überweisenden Betrag an.

Am 23.11.2020 loggte sich die Klägerin beim Online-Banking ein. Ein Schadprogramm
auf ihrem Computer öffnete daraufhin ein Fenster mit der Aufforderung, eine „Demoüberweisung“
in Höhe von mehreren 10.000 Euro an einen Herrn Mustermann vorzunehmen. Die irritierte
Klägerin startete die Anmeldung erneut, wieder öffnete sich das Fenster. Die Klägerin
kam nun der Aufforderung nach und gab dazu die von ihrem TAN-Generator erzeugte 
Sicherheitsnummer ein. Das Schadprogramm nutzte diese Nummer für eine reale Überweisung
in Höhe von 9.847,78 Euro von dem Konto der Klägerin. Anschließend wurde die Klägerin
auf das echte Online-Banking der Beklagten umgeleitet, wo sie wie gewohnt ihre Bankgeschäfte
abwickelte.

Die Klägerin vertrat im Prozess die Meinung, der überwiesene Betrag sei ihr von 
der Bank zu erstatten. Sie habe nicht erkennen können, dass es sich um eine Betrugsmasche–
sog. Pharming – handelte. Ihren Computer habe sie mit einem Virenprogramm geschützt.
Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit dem Argument, das Verhalten der Klägerin
sei grob fahrlässig gewesen, sodass sie ihren Schaden selbst zu tragen habe.

## Die Entscheidung

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe nämlich „in grob fahrlässiger
Weise ihre Sorgfaltspflichten verletzt“, als sie die „Demoüberweisung“ mit einer
echten Transaktionsnummer durchgeführt habe. Sie habe ganz naheliegende Überlegungen
nicht angestellt und nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen. Von einem
durchschnittlichen Computer-Nutzer könne erwartet werden, dass er die Nutzung des
Online-Bankings einstellt, wenn die Umstände sehr zweifelhaft sind und auf ein fragwürdiges
Geschehen hindeuten.

Das – so führte das Gericht weiter aus – sei hier der Fall gewesen. Es sei nämlich
sehr ungewöhnlich, dass eine echte TAN einzugeben sei, obwohl keine reale Überweisung
ausgeführt werden solle. Dies habe die Klägerin misstrauisch machen müssen. Auch
die in der „Demoüberweisung“ genannte hohe Summe habe Anlass zu besonderer Vorsicht
geben müssen. Die Klägerin habe ja selbst zugegeben, die Aufforderung zur Demoüberweisung
sei ihr „gefühlsmäßig komisch vorgekommen“, weshalb sie zunächst von vorn begonnen
habe. Sie habe auch sehen können, dass auf dem TAN-Generator die reale Ziel-Kontonummer
und der tatsächliche Überweisungsbetrag angezeigt wurden. Dennoch habe die Klägerin
die Transaktionsnummer für die „Demoüberweisung“ eingegeben. Dies hielt das Gericht
für einen derart groben Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten eines Bankkunden, dass
die Klägerin den Schaden selbst zu tragen habe.

## Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch

**§ 675u Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge**

Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister
des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er 
ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern
der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder 
auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten
Zahlungsvorgang befunden hätte.

…

**§ 675v Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments**

(1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung eines verloren gegangenen,
gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Zahlungsinstruments oder auf der sonstigen
missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments, so kann der Zahlungsdienstleister
des Zahlers von diesem den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem
Betrag von 50 Euro verlangen.

(2) Der Zahler haftet nicht nach Absatz 1, wenn

 1. es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen
    oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments vor dem nicht
    autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken, oder
 2. der Verlust des Zahlungsinstruments durch einen Angestellten, einen Agenten, eine
    Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die
    Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister
zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten
Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Zahler

 1. in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder
 2. den Schaden herbeigeführt hat durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung
    
    a) einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l Absatz 1 oder b) einer oder mehrerer
    vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments. …

_Quelle: LG Koblenz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/betrug-beim-online-banking-pharming-81486)
