# Beweis der Unrichtigkeit einer Postzustellungsurkunde durch Zeugenvernehmung

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- Published: 2023-03-14T10:05:03+01:00
- Author: Thomas Stuppy

FG Münster, Mitteilung vom 15.03.2023 zum Urteil 15 K 1593/21 vom 22.11.2022 (rkr)

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat sich im Urteil vom 22. November 2022(
Az. 15 K 1593/21 U,AO) mit der Möglichkeit befasst, den Beweis der Unrichtigkeit
einer Postzustellungsurkunde im Wege des Zeugenbeweises zu führen. Im entschiedenen
Fall hat der Senat auch nach Einvernahme von sieben Mitarbeitern der betroffenen
Steuerberatungsgesellschaft als Zeugen nicht die Überzeugung gewinnen können, dass
die Postzustellungsurkunde unrichtig errichtet worden war.

Die Klägerin legte gegen aufgrund einer Außenprüfung geänderte Umsatzsteuerbescheide
Einsprüche ein, die das Finanzamt als unbegründet zurückwies. Die Einspruchsentscheidung
stellte es der zu diesem Zeitpunkt bevollmächtigten Steuerberatungsgesellschaft 
gegen Postzustellungsurkunde zu. In der Postzustellungsurkunde dokumentierte der
Postzusteller, dass er am 14. Mai 2021 – einem Freitag – erfolglos versucht habe,
die Einspruchsentscheidung in den Geschäftsräumen persönlich zu übergeben. Auch 
eine Ersatzzustellung durch Übergabe an eine bei der Steuerberatungsgesellschaft
beschäftigte Person sei nicht möglich gewesen. Die Einspruchsentscheidung wurde 
daher in den zur Steuerberatungsgesellschaft gehörenden Briefkasten eingeworfen.
Eine Uhrzeit für den Zustellversuch notierte der Postzusteller nicht. Die Steuerberatungsgesellschaft
brachte auf der Einspruchsentscheidung einen Posteingangsstempel mit Datum 17. Mai
2021 an. Die Klage wurde sodann am 17. Juni 2021 erhoben.

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Sie sei unzulässig,
weil die Klage erst nach der am 14. Juni 2021 abgelaufenen Klagefrist erhoben worden
sei. Auf Grund der Beweiskraft der Postzustellungsurkunde stehe fest, dass die Einspruchsentscheidung
am 14. Mai 2021 zugestellt worden sei. Die Postzustellungsurkunde sei ordnungsgemäß
errichtet, die Angabe der Uhrzeit des Zustellversuchs sei ohne entsprechenden Auftrag
des Zustellenden nicht zu vermerken. Den durch § 418 Abs. 2 ZPO möglichen Gegenbeweis
habe die Klägerin nicht geführt.

Der Senat wies in diesem Zusammenhang zunächst darauf hin, dass die Klägerin bereits
nicht behaupte, dass der Postzusteller bei der Vornahme der Ersatzzustellung durch
Einlegen des Schriftstücks in einen der zu den Kanzleiräumen gehörenden Briefkasten
beobachtet worden wäre, ohne zuvor eine persönliche Zustellung oder eine Ersatzzustellung
nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO zu versuchen. Auch vergleichbare Umstände, die
eine unmittelbare Feststellung der Unrichtigkeit der Postzustellungsurkunde erlauben
würden, seien nicht vorgetragen worden.

Stattdessen verweise die Klägerin vielmehr mittelbar darauf, dass ein am 14. Mai
2021 in der Zeit von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr vom Postzusteller unternommener Zustellversuch
bei der Steuerberatungsgesellschaft ausnahmslos erfolgreich gewesen wäre, weil bei
Betätigung der Klingelanlage dem Postzusteller geöffnet worden wäre und er die Einspruchsentscheidung
einer zum Empfang berechtigten Person hätte übergeben können. Insoweit hob der Senat
hervor, dass es darauf ankomme, ob der Postzusteller die vorrangigen Formen der 
Zustellung bei pflichtgemäßer Durchführung der vom Gesetz vorgeschriebenen Förmlichkeiten
aus seiner Sicht tatsächlich nicht durchführen könne. Eine Ersatzzustellung sei 
danach im Streitfall eröffnet, wenn dem Postzusteller auf eine einmalige Betätigung
der Klingelanlage hin nicht hinreichend schnell und für ihn ersichtlich die Tür 
geöffnet werde. Gerade dies sei aber auch nach einer Einvernahme der von der Klägerin
benannten Mitarbeiter der Steuerberatungsgesellschaft als Zeugen nicht festzustellen.

Der Klägerin war nach Ansicht des 15. Senats des Finanzgerichts Münster auch nicht
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zum einen fehlte es aus Sicht
des Senats an der Darlegung eines ordentlichen Ablaufs der Post- und Fristerfassung,
um die Nicht- bzw. Falscherfassung der Frist tatsächlich als Büroversehen und nicht
als strukturellen Organisationsmangel zu erkennen. Zum anderen war der Vortrag nicht
vollumfänglich glaubhaft gemacht worden, sondern vielmehr nach der durchgeführten
Beweisaufnahme widerlegt.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

_Quelle: FG Münster, Newsletter März 2023_
