# Beweis für den Zugang einer E-Mail

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- Veröffentlicht: 2022-02-21T13:50:57+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LAG Köln, Pressemitteilung vom 21.02.2022 zum Urteil 4 Sa 315/21 vom 11.01.2022

Den Absender einer E-Mail trifft gem. § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast
dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt keine Beweiserleichterung
zu Gute, wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der 
E-Mail erhält. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln am 11. Januar 2022 entschieden.

In dem Rechtsstreit stritten die Parteien um die Verpflichtung des Klägers, ein 
ihm zur Finanzierung einer Fortbildung gewährtes Darlehen an die Beklagte zurückzuzahlen.
In dem Darlehensvertrag war geregelt, dass die Beklagte auf die Rückzahlung des 
Darlehens verzichtet, wenn sie aus betrieblichen Gründen dem Kläger nicht innerhalb
von fünf Jahren nach Beendigung der Fortbildung die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis
anbietet. Ob der Kläger eine E-Mail der Beklagten mit einem Beschäftigungsangebot
als Anlage am letzten Tag der Frist erhalten hat, war streitig. Die Beklage verwies
auf ihr Postausgangs- und Posteingangskonto, wonach die E-Mail verschickt worden
sei und sie daraufhin keine Meldung der Unzustellbarkeit bekommen habe. Laut Kläger
ging eine solche E-Mail erst drei Tage später bei ihm ein.

In dem hieraufhin vereinbarten Arbeitsverhältnis begann die Beklagte, vom Gehalt
des Klägers monatlich jeweils 500 Euro als Darlehensrückzahlung einzubehalten. Sie
war der Ansicht, dass dem Kläger rechtzeitig ein Arbeitsplatz aufgrund der E-Mail
angeboten worden sei. Die Bedingung für den Verzicht auf die Rückzahlung sei nicht
eingetreten. Sie könne sich hinsichtlich des fristgerechten Zugangs der E-Mail auf
den Beweis des ersten Anscheins berufen.

Das Arbeitsgericht hat der Lohnzahlungsklage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte
Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.

Der Zugang einer E-Mail sei vom Versender darzulegen und zu beweisen. Die Absendung
der E-Mail begründe keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger. Ob nach
dem Versenden einer E-Mail die Nachricht auf dem Empfängerserver eingeht, sei nicht
gewiss. Wie auch bei einfacher Post sei es technisch möglich, dass die Nachricht
nicht ankommt. Dieses Risiko könne nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Denn 
der Versender wähle die Art der Übermittlung der Willenserklärung und trage damit
das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail
den Adressaten erreicht hat, habe der Versender über die Optionsverwaltung eines
E-Mail-Programms die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern.

_Quelle: LAG Köln_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/beweis-fuer-den-zugang-einer-e-mail-74040)
