# Bewerber mit Rückentattoo darf kein Polizist werden

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- Published: 2022-09-30T07:06:44+02:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Trier, Pressemitteilung vom 30.09.2022 zum Beschluss 7 L 2837/22 vom 27.09.2022

Das Land Rheinland-Pfalz darf einen Bewerber für den Polizeidienst ablehnen, der
über den gesamten oberen Rückenbereich eine Tätowierung mit den Worten „Loyalty,
Honor, Respect, Family“ trägt. Das hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier
mit Beschluss vom 27. September 2022 entschieden.

Der Antragsteller hatte sich um Einstellung in den gehobenen Polizeidienst des Landes
Rheinland-Pfalz beworben. Der Antragsgegner lehnte seine Einstellung jedoch wegen
Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung ab. Die Tätowierung mit den Begriffen
im Zusammenhang mit der gewählten Schriftart „Old English“ vermittele den Gesamteindruck
eines „Ehrenkodex“, der über den Bedeutungsgehalt der einzelnen tätowierten Begriffe
hinausreiche und inhaltlich mit den Werten einer „modernen Bürgerpolizei“ nicht 
in Einklang gebracht werden könne.

Hiergegen hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht
Trier gesucht, mit dem er die Einstellung in den Polizeidienst begehrt. Zur Begründung
machte er im Wesentlichen geltend, es sei willkürlich, aufgrund einer – nicht sichtbaren–
Tätowierung auf seine Nichteignung zu schließen.

Diesem Antrag haben die Richter der 7. Kammer nicht entsprochen. Der Antragsgegner
habe keinen Anspruch auf Einstellung in den gehobenen Polizeidienst des Antragsgegners.
Nach den maßgeblichen Vorschriften seien Einstellungen in ein öffentliches Amt nach
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen, wobei dem Dienstherrn ein
Beurteilungsspielraum zustehe, der nur einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle 
unterliege. Die erforderliche charakterliche Eignung des Antragstellers habe der
Antragsgegner zutreffend verneint, denn dieser habe seine Zweifel an der charakterlichen
Nichteignung des Antragstellers plausibel, willkürfrei und ohne sachwidrige Erwägungen
dargelegt. Zu Recht habe der Antragsgegner ausgeführt, dass die in der Tätowierung
enthaltenen Begriffe und insbesondere die Voranstellung der Begriffe „Loyalität“
und „Ehre“ an erster und zweiter Stelle bei einem unbefangenen Betrachter den Verdacht
nahelegen müssen, dass diese Werte für den Antragsteller eine besondere Bedeutung
haben und hieraus der Schluss gezogen werden könne, dass dieser ein archaisches 
und überkommenes Wertesystem vertrete, in welchem der Loyalität zu einer bestimmten
Person oder Personengruppe und der Aufrechterhaltung einer wie auch immer gearteten„
Ehre“ eine übersteigerte Bedeutung zukomme. Eine solche persönliche Einstellung 
sei jedoch mit der Pflicht eines Polizeibeamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem
Verhalten unvereinbar. Im Falle des Antragsstellers könne nicht ausgeschlossen werden,
dass dieser aufgrund seines Wertesystems der „Loyalität“ und „Ehre“ eine höhere 
Bedeutung als den Freiheitsrechten der Bürger zumesse, zumal dieser nicht hinreichend
dargelegt habe, auf welchen Bezugspunkt sich diese Attribute beziehen. Aufgrund 
der unplausiblen Erklärung des Antragstellers zu den Hintergründen der Tätowierung
komme eine andere Bewertung als die vom Antragsgegner angenommene nicht ernsthaft
in Betracht.

Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten innerhalb von zwei Wochen Beschwerde
an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

_Quelle: VG Trier_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/bewerber-mit-rueckentattoo-darf-kein-polizist-werden-86131)
