# Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau unwirksam

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- Veröffentlicht: 2023-06-13T06:02:48+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BVerwG, Pressemitteilung vom 13.06.2023 zum Urteil 9 CN 2.22 vom 13.06.2023

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Bewohnerparkgebührensatzung
der Stadt Freiburg im Breisgau vom 14. Dezember 2021 unwirksam ist.

Früher erhob die Stadt Freiburg für das Ausstellen eines Parkausweises für Bewohner
von Bewohnerparkgebieten auf der Grundlage der Gebührenordnung des Bundesverkehrsministeriums
für Maßnahmen im Straßenverkehr eine Gebühr in Höhe von jährlich 30 Euro. Seit dem
1. April 2022 werden nach der angegriffenen Satzung Gebühren nach einem Stufentarif
erhoben. Diese betragen je nach Länge des Fahrzeugs 240 Euro (bis 4,20 m), 360 Euro(
von 4,21 bis 4,70 m) oder 480 Euro (ab 4,71 m). Personen, die bestimmte Sozialleistungen
erhalten, und Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 sowie Inhaberinnen
und Inhaber eines orangefarbenen Parkausweises für besondere Gruppen schwerbehinderter
Personen zahlen ermäßigte Gebühren in Höhe von 60 Euro, 90 Euro und 120 Euro. Denjenigen
Personen, die im Besitz eines blauen Parkausweises für Menschen mit schwerer Behinderung
sind, wird die Gebühr erlassen.

Gestützt ist die Bewohnerparkgebührensatzung auf die 2020 in Kraft getretene bundesrechtliche
Regelung des § 6a Abs. 5a Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 1 der landesrechtlichen
Delegationsverordnung zur Erhebung von Parkgebühren (ParkgebVO). § 6a Abs. 5a StVG
ermächtigt die Landesregierungen, Gebührenordnungen für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen
zu erlassen und die Ermächtigung durch Rechtsverordnung weiter zu übertragen. Mit§
1 ParkgebVO hat die baden-württembergische Landesregierung die Ermächtigung zum 
Erlass von Gebührenordnungen auf die örtlichen und unteren Straßenverkehrsbehörden
weiter übertragen, wobei Gemeinden die Gebührenordnungen als Satzungen auszugestalten
haben.

Der Antragsteller wohnt in der Stadt Freiburg im Bereich eines Bewohnerparkgebiets.
Er ist Halter eines Kraftfahrzeugs, für das er bereits bisher über einen Bewohnerparkausweis
verfügte. Sein Normenkontrollantrag gegen die Bewohnerparkgebührensatzung vom 14.
Dezember 2021 blieb vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erfolglos.

Auf die Revision des Antragstellers hin hat das Bundesverwaltungsgericht die Satzung
für unwirksam erklärt. Die Gemeinden sind in Bezug auf Bewohnerparkgebühren, bei
denen es sich um bundesrechtlich geregelte Gebühren nach dem Straßenverkehrsgesetz
handelt, an die Vorgaben des Bundesgesetzgebers gebunden.

Die Parkgebührenverordnung ist danach keine taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass
einer Satzung, weil § 6a Abs. 5a StVG ausschließlich zum Erlass einer Rechtsverordnung
ermächtigt. Darüber hinaus verletzt der Stufentarif den allgemeinen Gleichheitssatz
des Art. 3 Abs. 1 GG. Die damit verbundenen starken Gebührensprünge bilden den je
nach Fahrzeuglänge unterschiedlichen Vorteil nicht mehr angemessen ab. Im Extremfall
kann ein Längenunterschied von 50 cm zu einer Verdoppelung der Gebühr führen. Die
mit diesen Sprüngen einhergehende beträchtliche Ungleichbehandlung ist auch unter
dem Gesichtspunkt der – hier allenfalls geringfügigen – Verwaltungsvereinfachung
nicht zu rechtfertigen. Für die Ermäßigung und den Erlass der Gebühren aus sozialen
Gründen fehlt ebenfalls eine Rechtsgrundlage. Denn nach der maßgeblichen Norm des§
6a Abs. 5a StVG dürfen bei der Gebührenbemessung nur die Gebührenzwecke der Kostendeckung
und des Vorteilsausgleichs berücksichtigt werden. Eine Bemessung der Gebühren nach
sozialen Zwecken hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Dies wäre nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch erforderlich gewesen.

Nicht beanstandet hat das Bundesverwaltungsgericht indes die Höhe der „Regelgebühr“
in Höhe von 360 Euro. Angesichts des erheblichen Wertes eines wohnungsnahen Parkplatzes
steht sie weder in einem groben Missverhältnis zum Gebührenzweck des Ausgleichs 
der mit dem Parkausweis verbundenen Vorteile noch ist sie vollständig von den zu
deckenden Kosten der Ausweisausstellung abgekoppelt.

## Hinweis zur Rechtslage

**§ 6a Abs. 5a StVG lautet**:

Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem
Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben.
Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen
zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten,
deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die
Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein
Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter
übertragen werden.

**Die Parkgebührenverordnung vom 14. Juli 2021 lautet:**

**§ 1 (Bewohnerparkausweise)**

(1) Die Ermächtigung nach § 6a Absatz 5a Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes zum 
Erlass von Gebührenordnungen für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer
Quartiere mit erheblichem Parkraummangel wird auf die örtlichen und unteren Straßenverkehrsbehörden
übertragen. Die Gebührenordnungen sind als Rechtsverordnungen, bei Zuständigkeit
der Gemeinden als örtliche oder untere Straßenverkehrsbehörden als Satzungen auszugestalten.

_Quelle: Bundesverwaltungsgericht_
