# Bezeichnung einer Gemeinschaftspraxis mit zwei Ärzten als „Zentrum“ nicht irreführend

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- Published: 2023-05-30T08:01:27+02:00
- Author: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 31.05.2023 zum Urteil 6 U 4/23 vom 11.05.2023

Die Bezeichnung einer Arztpraxis mit zwei Ärzten als „Zentrum“ für ästhetische und
plastische Chirurgie ist nicht irreführend.

Jedenfalls im medizinischen Bereich weist der Begriff „Zentrum“ nicht auf eine besondere
Größe hin. Der Gesetzgeber gibt Medizinischen Versorgungszentren keine Mindestgröße
vor. Die Bezeichnung einer aus zwei Ärzten bestehenden Gemeinschaftspraxis als „
Zentrum“ für ästhetische plastische Chirurgie ist damit nicht irreführend und unlauter,
entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 31.05.2023 veröffentlichten
Urteil.

Der Antragsteller betreibt eine Praxis für plastische Chirurgie in Darmstadt. Die
beiden Antragsgegner sind Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie; einer
der beiden Antragsgegner ist zudem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie. 
Sie betreiben eine Gemeinschaftspraxis, die sie als „Zentrum für plastische und 
ästhetische Chirurgie“ bezeichnen. Der Antragsteller hält diese Bezeichnung für 
irreführend. Das Landgericht hatte daraufhin im Eilverfahren den Antragsgegnern 
untersagt, Dienstleistungen eines plastischen Chirurgen, insbesondere Penisoperationen,
unter diesem Namen zu bewerben oder anzubieten, wenn in dem Zentrum insgesamt lediglich
zwei Ärzte beschäftigt sind.

Die hiergegen eingelegte Berufung der beiden Ärzte hatte vor dem OLG Erfolg. Die
Bezeichnung der von den Antragsgegnern betriebenen Arztpraxis als „Zentrum“ für 
ästhetischen und plastische Chirurgie sei für den Verkehr nicht irreführend, begründete
das OLG seine Entscheidung. Maßgeblich sei, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete
Werbung verstehe. Grundsätzlich erwarte der Verkehr zwar bei dem Begriff „Zentrum“
eine personelle und sachliche Struktur eines Unternehmens, die über vergleichbare
Durchschnittsunternehmen hinausgehe. Jedenfalls im medizinischen Bereich weise der
Begriff „Zentrum“ aber nicht (mehr) auf eine besondere Größe hin. Nach den aktuellen
gesetzlichen Voraussetzungen erfordere ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)
keine bestimmte Größe (§ 95 Abs. 1 S. 1 SGB V). Das früher bestehende Erfordernis
einer fachübergreifenden Kooperation sei 2015 entfallen. Praxen mit zwei tätigen
Ärzten hätten demnach die Möglichkeit, unter der Bezeichnung „Medizinisches Versorgungszentrum“
auf dem Markt aufzutreten. Der Verkehr sei mit der gerichtsbekannten Häufigkeit 
des Auftretens von MVZs auf dem Markt an diese Begrifflichkeit gewöhnt. „Das häufige
Auftreten der (Versorgungs-)Zentren auf dem Markt der Versorgung mit medizinischen
Dienstleistungen wirkt einem Verständnis entgegen, das von einer überdurchschnittlichen
Größe der Praxis ausgeht“, untermauert der Senat seine Einschätzung.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

_Quelle: LG Frankfurt_
