# Bezeichnung „Geflügel Salami“ irreführend bei Schweinespeck als Zutat

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/bezeichnung-gefluegel-salami-irrefuehrend-bei-schweinespeck-als-zutat/
- Veröffentlicht: 2022-08-16T09:22:39+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 16.08.2022 zum Beschluss 9 A 517/20
vom 15.08.2022

Die Bezeichnung „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite einer fertigverpackten Salami,
die neben Putenfleisch auch Schweinespeck enthält, ist irreführend, weil dadurch
der falsche Eindruck erweckt wird, die Salami enthalte ausschließlich Geflügel. 
Dies hat das Oberverwaltungsgericht NRW mit am 16.08.2022 versandten Beschluss vom
15.08.2022 in einem Fall aus dem Kreis Gütersloh entschieden und damit im Ergebnis
ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden bestätigt.

Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz im Kreis Gütersloh, das Fleischerzeugnisse
herstellt und bundesweit über den Einzelhandel vertreibt, unter anderem die streitgegenständliche
Salami. Auf der Vorderseite der Folienverpackung befindet sich die Angabe „Geflügel
Salami“. Auf der Rückseite der Verpackung steht unter der fettgedruckten Bezeichnung„
Geflügel Salami“ in kleinerer Schrift „mit Schweinespeck“, im Zutatenverzeichnis
ist nach Putenfleisch Schweinespeck aufgeführt. Ferner wird dort angegeben, dass
100 g Salami aus 124 g Putenfleisch und 13 g Schweinespeck hergestellt werden. Der
Kreis Gütersloh als für die Lebensmittelüberwachung zuständige Behörde sah in der
Bezeichnung bzw. Aufmachung des Produkts einen Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung,
wonach Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen. Die Klage 
des Unternehmens auf Feststellung, dass das Produkt „Geflügel Salami“ nicht gegen
das lebensmittelrechtliche Irreführungsverbot verstößt, blieb beim Verwaltungsgericht
Minden ohne Erfolg. Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung begründete
die Klägerin unter anderem damit, eine Verbrauchererwartung, wonach die Salami ausschließlich
Geflügel enthalte, bestehe nur bei der Bezeichnung als „rein Geflügel“. Bei der „
Geflügel Salami“ werde nur Geflügelfleisch verwendet, nicht aber Fleisch anderer
Tierarten. Schweinespeck sei kein Fleisch, sondern werde als verkehrsübliche, technologisch
erforderliche Fettquelle verwendet und von den Verbrauchern als Zutat bei der Herstellung
einer Salami erwartet.

Dem folgte das Oberverwaltungsgericht nicht und lehnte den Antrag auf Zulassung 
der Berufung ab. Zur Begründung hat der 9. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die
Angabe „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite der Verpackung lässt beim Verbraucher
einen falschen Eindruck in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels entstehen,
nämlich dass die Salami ausschließlich Geflügel und nicht auch Schwein enthält. 
Die Verbrauchererwartung bezieht sich dabei auf alle Teile vom Schwein. Der falsche
Eindruck, die Geflügelsalami enthalte keine Bestandteile vom Schwein, wird auch 
durch die Angaben auf der Rückseite der Verpackung zur Verwendung (auch) von Schweinespeck
nicht berichtigt. Die Verbrauchererwartung wird unter Berücksichtigung der Aufmachung
des Produkts insgesamt maßgeblich durch die Angabe „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite
der Verpackung beeinflusst.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

_Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/bezeichnung-gefluegel-salami-irrefuehrend-bei-schweinespeck-als-zutat-83214)
