# Bezirksämter müssen Tierschutzorganisationen umfassend beteiligen

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- Veröffentlicht: 2021-07-02T10:39:54+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Berlin, Pressemitteilung vom 02.07.2021 zum Beschluss 17 L 225/21 vom 23.06.2021

Die Berliner Bezirksämter müssen verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisationen
bei der Erstellung von Verwaltungsvorschriften und Verfahren nach dem Tierschutzgesetz
vorerst beteiligen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren 
entschieden.

Der Antragsteller ist eine von insgesamt sieben im Land Berlin als verbandsklageberechtigt
anerkannten Tierschutzorganisationen. Nach dem am 1. September 2020 in Berlin in
Kraft getretenen Tierschutzverbandsklagegesetz (BInTSVKG) haben solche Organisationen
das Recht, an Verfahren im Bereich des Tierschutzes mitzuwirken und Maßnahmen der
Behörden des Landes oder deren Unterlassen gerichtlich auf die Vereinbarkeit mit
den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes überprüfen zu lassen, ohne selbst in eigenen
Rechten verletzt zu sein. Der Antragsteller hatte Anfang des Jahres 2021 gegenüber
den Berliner Bezirksämtern das Recht auf Auskunft über laufende Verfahren nach dem
Tierschutzgesetz und auf Stellungnahme gel-end gemacht. Nachdem vier Bezirksämter
auf seine Anfrage nicht reagierten, hat er beim Verwaltungsgericht Berlin um Eilrechtschutz
nachgesucht. Die Bezirksämter zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 
und berufen sich zudem darauf, für den mit dem BInTSVKG einhergehenden Verwaltungsmehraufwand
nicht ausreichend ausgestattet zu sein.

Die 17. Kammer hat dem Eilantrag stattgegeben. Die Rechte auf Auskunft über laufende
Verfahren nach dem Tierschutzgesetz und auf Stellungnahme in diesen Verfahren wie
auch beim Erlass von Verwaltungsvorschriften seien dem Antragsteller durch Erlass
des BInTSVKG wirksam eingeräumt worden. Die Bezirksämter als Verwaltungseinheiten
des Landes Berlin könnten dieses nicht mit Verweis auf verfassungsrechtliche Bedenken
oder unzureichende Ausstattung der Veterinärämter unangewendet lassen. Die bisher
durch die betreffenden Bezirksämter erteilten Auskünfte und Zusagen, den Antragssteller
an tierschutzrechtlichen Verfahren zu beteiligen, genügten nicht, um seine gesetzlichen
Ansprüche zu erfüllen. Es sei zwar zweifelhaft, ob das im BInTSVKG geregelte Stellungnahmerecht
anerkannter Tierschutzorganisationen in Bußgeldverfahren nach dem Tierschutzgesetz
mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes vereinbar sei, oder ob nicht vielmehr
der Bund auf diesem Gebiet von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz abschließend
Gebrauch gemacht habe, weshalb für die Länder kein Raum für eigene Regelungen bliebe.
Die betreffende Vorschrift sei jedoch nicht evident verfassungswidrig, so dass sie
der Entscheidung der Kammer jedenfalls im Eilverfahren trotz verfassungsrechtlicher
Bedenken zugrunde gelegt werde. In einem etwaigen Hauptsacheverfahren müsse die 
Vorschrift gegebenenfalls dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt werden.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
eingelegt werden.

_Quelle: VG Berlin_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/bezirksaemter-muessen-tierschutzorganisationen-umfassend-beteiligen-56540)
