# BFH: Abzug des beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht berücksichtigten Teils der Erhaltungsaufwendungen i. S. v. § 82b EStDV

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- Veröffentlicht: 2021-04-22T08:12:40+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BFH, Urteil IX R 31/19 vom 10.11.2020 Leitsatz Hat der Steuerpflichtige größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt und verstirbt er innerhalb des Verteilungszeitraums, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veranlagungsjahr des Versterbens als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen (entgegen R 21.1 Abs. 6 Sätze 2 und 3 EStR 2012). Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0952549. Quelle: BFH Quelle
