# BFH: Anrechnung eigener Einkünfte der unterhaltenen Person beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG

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- Veröffentlicht: 2022-10-06T08:37:16+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BFH, Urteil VI R 45/20 vom 08.06.2022 Leitsatz Anrechenbare Einkünfte i. S. des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG sind die nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Einkünfte i. S. des § 2 Abs. 2 EStG. Negative Einkünfte der unterhaltenen Person mindern die gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG anrechenbaren Ausbildungshilfen ‑ hier BAföG-Zuschüsse ‑ nicht. Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0953304 ist in Kürze verfügbar. Quelle: Bundesfinanzhof Quelle
