# BFH: Entlastungsanspruch und unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

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- Veröffentlicht: 2022-03-17T09:44:58+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BFH, Urteil VII R 26/20 vom 19.10.2021 Leitsatz Die Versäumung der Antragsfrist nach § 96 Abs. 2 EnergieStV steht wegen des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dem in § 52 Abs. 1 EnergieStG normierten und auf Art. 14 Abs. 1 Buchst. c EnergieStRL beruhenden Entlastungsanspruch für die für die Schifffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft verwendeten Energieerzeugnisse nicht entgegen, wenn die materiellen Voraussetzungen für den Entlastungsanspruch erfüllt sind. Bei einem unversteuerten Bezug von Energieerzeugnissen entsteht der Entlastungsanspruch nach § 52 Abs. 1 EnergieStG nicht bereits mit deren Verwendung, sondern frühestens mit der Festsetzung der für das bezogene Energieerzeugnis entstandenen Energiesteuer. Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0952873. Quelle: BFH Quelle
