# BFH: Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht

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- Veröffentlicht: 2021-08-19T08:18:58+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BFH, Beschluss VIII B 123/20 vom 07.06.2021 Leitsatz Über die Art und Weise der Akteneinsicht hat der Senat und nicht der Vorsitzende Richter des FG zu entscheiden, soweit nicht der ab dem 01.01.2018 gesetzlich geregelte Sonderfall des § 78 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 FGO für elektronisch geführte Akten vorliegt. Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 4235417. Quelle: BFH Quelle
