# BFH: Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs i. S. des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG setzt keine Kirchensteuerzahlung im Erstattungsjahr voraus

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- Published: 2022-11-17T09:15:32+01:00
- Author: Thomas Stuppy

BFH, Urteil X R 1/20 vom 29.06.2022 Leitsatz Ein Erstattungsüberhang i. S. des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG erfordert lediglich ein „Übersteigen“ der erstatteten Aufwendungen über die im Erstattungsjahr geleisteten Aufwendungen, die auch 0 Euro betragen können. Ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang liegt damit auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum der Kirchensteuererstattung keine Kirchensteuer gezahlt hat. Die Hinzurechnung nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG findet auch statt, wenn sich die erstattete Zahlung im Zahlungsjahr nicht steuermindernd ausgewirkt hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 20.11.2019 – XI R 46/17, BFHE 266, 241, BStBl II 2020 S. 195, Rz. 36). Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0952780 ist in Kürze verfügbar. Quelle: Bundesfinanzhof Quelle
