# BFH: Keine Zurechnung eines Anteils am Gesamthandsvermögen aufgrund einer Treuhandabrede

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- Veröffentlicht: 2022-07-07T08:32:45+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BFH, Urteil II R 16/20 vom 12.01.2022 Leitsatz Ein Anteil am Vermögen der Gesamthand i. S. des § 6 GrEStG kann auch über eine mehrstöckige Beteiligung vermittelt werden. Bei Treuhandverhältnissen ist der Anteil am Vermögen der Gesamthand dem Treuhänder zuzurechnen. Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0952928 ist in Kürze verfügbar. Quelle: BFH Quelle
